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Körperschaftsteuer - Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

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Körperschaftsteuer

Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Allgemein

Inwiefern die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen sind, ist nach den Vorgaben des BMF-Schreibens v. 14.10.2002 zu beurteilen. Bestandteile der Gesamtbezüge sind

  • Vereinbarungen über Festgehälter (einschl. Überstundenvergütung)
  • Einmalzahlungen (bspw. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)
  • Variable Gehaltsbestandteile (z.B. Tantieme, Gratifikationen)
  • Zusagen über eine betriebliche Altersvorsorge
  • Sachbezüge (z.B. Fahrzeugüberlassungen, private Telefonnutzung etc.)

Prüfschema

Für die Beurteilung der Gesamtbezüge ist die Summe aller Gehaltsbestandteile zu bilden. Der Gesamtbezug ist dann folgendem Prüfungsschema zu unterwerfen:

  1. Schritt:
    Überprüfung, ob die einzelnen Vergütungsbestandteile dem Grunde nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind.
    Ist dies der Fall, führt der entsprechende Vergütungsbestandteil in vollem Umfang zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Beispiele hierfür können sein:
    • Überstundenvergütungen
    • Vereinbarungen von Pensionszusagen ohne eine ausreichende Probezeit
    • Zeitlich unbefristete Nur-Tantieme-Zusagen
  1. Schritt:
    Überprüfung, ob einzelne Gehaltsbestandteile der Höhe nach als im Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind.
  1. Schritt:
    Alle Gehaltsbestandteile, die weder dem Grunde nach noch der Höhe nach im Gesellschaftsverhältnis veranlasst waren, sind im dritten Schritt zusammenzufassen. Ist die verbliebene Gesamtvergütung als angemessen zu beurteilen, liegt eine betriebliche Veranlassung für die Vergütung vor. Sofern die Vergütung aber die Grenze der Angemessenheit übersteigt, stellt der übersteigende Teil eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

Beispiel

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Die Glitzer-Fashion GmbH vereinbart mit ihrer Gesellschafter-Geschäftsführerin Gabi Glitzer im VZ 01 ein Festgehalt von 350.000 €. Ab dem VZ 02 soll ihr zusätzlich eine Tantieme von 250.000 € gezahlt werden. Die angemessene Gesamtausstattung beträgt

  1. 600.000 €
  2. 400.000 €

Zu a.

  1. Schritt:
    Beide Gehaltsbestandteile sind dem Grunde nach betrieblich veranlasst
  1. Schritt:
    Das Festgehalt ist der Höhe nach betrieblich veranlasst.
    Eine angemessene Tantieme darf nur 25% des Gesamtgehalts betragen, vorliegend als 25% v. 600.000 € = 150.000 €.
    Der übersteigende Betrag von 100.000 € ist damit der Höhe nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, stellt somit eine vGA an den Gesellschafter dar.
  1. Schritt:
    Nach der Überprüfung im ersten und zweiten Schritt verbleiben Bezüge i.H.v. 500.000 € (350.000 € Festgehalt + 150.000 € Tantieme) die auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind. Da insgesamt Bezüge von 600.000 € als angemessen erachtet werden, liegt keine weitere vGA vor.

Zu b.

  1. Schritt:
    Beide Gehaltsbestandteile sind dem Grunde nach betrieblich veranlasst
  1. Schritt:
    Das Festgehalt ist der Höhe nach betrieblich veranlasst
    Eine angemessene Tantieme darf nur 25% des Gesamtgehalts betragen, vorliegend als 25% v. 400.000 € = 100.000 €.
    Der übersteigende Betrag von 150.000 € ist damit der Höhe nach durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, stellt somit eine vGA dar.
  1. Schritt:
    Nach der Überprüfung im ersten und zweiten Schritt verbleiben Bezüge i.H.v. 450.000 € (350.000 € Festgehalt + 100.000 € Tantieme) die auf ihre Angemessenheit zu überprüfen sind. Angemessen wird hier nur eine Gesamtausstattung von 400.000 € erachtet. Daher führen weitere 50.000 € der Gesamtbezüge zu einer vGA.
    Insgesamt beträgt die vGA damit 200.000 €.

Angemessenheitsbeurteilung

Für die Bewertung inwiefern ein Gehaltsbestandteil als angemessen zu beurteilen ist, wurden verschiedene Beurteilungskriterien festgelegt. Diese sind:

  • Die Art und der Umfang der Tätigkeit des Geschäftsführers
  • Die künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens
  • Das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung
  • Art und Höhe der Vergütungen die im selben oder in vergleichbaren Betrieben für die Art der Tätigkeit gezahlt werden

Art und Umfang der Tätigkeit

Die Angemessenheit der Höhe der Geschäftsführerbezüge ist abhängig von der Größe der Kapitalgesellschaft zu beurteilen. Da die Verantwortung und der notwendige Arbeitseinsatz eines Geschäftsführers regelmäßig höher sind, je größer das Unternehmen ist, rechtfertigt ein größeres Unternehmen auch ein höheres Geschäftsführergehalt.

Demzufolge sinkt die Angemessenheitshöhe eines Geschäftsführergehalts

  • je kleiner das Unternehmen ist (auch wenn es sich um ein ertragsstarkes Unternehmen handelt) oder
  • je mehr Geschäftsführer vorhanden sind, da sich mehrere Geschäftsführer die Verantwortung der Aufgabenbereiche teilen können.

Ertragsaussichten der Gesellschaft

Aufgabe der Kapitalgesellschaft ist es, Gewinne zu erzielen und diese so gut wie möglich zu steigern. Die Angemessenheit der Gesamtbezüge des Geschäftsführergehalts ist daher von der Ertragssituation der Kapitalgesellschaft abhängig. Die Vergütung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtgewinn der Kapitalgesellschaft stehen. Darüber hinaus muss nach Berücksichtigung der Gesamtvergütung eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verbleiben. Im Regelfall wird die Gesamtausstattung der Geschäftsführervergütung als angemessen gesehen, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Geschäftsführervergütung ein Jahresüberschuss nach Abzug der Ertragsteuern in gleicher Höhe verbleibt. Anpassungen sind in den Fällen möglich, in denen das Unternehmen besonders ertragsstark oder ertragsschwach sind. D. h., dass in den Fällen, in denen das Unternehmen sehr ertragsstark ist, keine unbeschränkt hohe Vergütung ausgezahlt werden darf. Hingegen in den Fällen, in denen das Unternehmen sehr ertragsschwach ist oder Verluste erzielt, trotz Verlusten bzw. fehlender Eigenkapitalverzinsung dennoch ein Geschäftsführergehalt ausgezahlt werden muss, ohne dass dies zu einer vGA führt.

Fremdvergleichsmaßstab

Für die Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtvergütung ist zum Schluss ein interner und externer Betriebsvergleich durchzuführen.

Für den internen Betriebsvergleich ist zu überprüfen, ob innerhalb der Gesellschaft neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein weiterer Fremdgeschäftsführer beschäftigt wird, aus dessen Vergütungshöhe Rückschlüsse auf die Angemessenheitsgrenze der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers gezogen werden können.

In einem externen Betriebsvergleich werden Gehaltsuntersuchungen i.d.R. unter Heranziehung der Regeln der wissenschaftlichen Statistik vorgenommen. Mittels des internen und externen Betriebsvergleichs soll die Angemessenheit der Gesamtvergütung ermittelt werden. Dabei stellt der ermittelte Wert keinen starren Wert dar.  Vielmehr ist eine Bandbreitenbetrachtung durchzuführen. Nur wenn die Gesamtvergütung die Obergrenze der Bandbreitenbetrachtung (deutlich) übersteigt, liegt eine vGA vor. Diese kann zumindest dann angenommen werden, wenn die tatsächliche Vergütung die Angemessenheitsgrenze um mehr als 20% übersteigt.