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Körperschaftsteuer - Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung

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Körperschaftsteuer

Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung

Eine gesetzliche Bewertungsvorschrift für die verdeckte Gewinnausschüttung gibt es nicht. Für Geldzuwendungen ist jedoch der Nennwert anzusetzen. Wenn es sich nicht um Geldzuwendungen handelt, ist wie folgt zu unterscheiden:

Hingabe von Wirtschaftsgütern

Besteht die vGA in der Hingabe von Wirtschaftsgütern, so ist sie mit dem gemeinen Wert i.S.d. §§ 1, 9 BewG zu bewerten. Der gemeine Wert wird durch einen Fremdvergleich ermittelt. Er stellt den Einzelveräußerungspreis des Wirtschaftsguts dar, bildet also das ab, was jemand Drittes bereit wäre für das Wirtschaftsgut zu zahlen (H 8.6 ‚Hingabe von Wirtschaftsgütern‘ KStH).

Der gemeine Wert ist dabei immer der Bruttowert, also der Wert des Wirtschaftsguts inkl. Umsatzsteuer. Wurde durch den Gesellschafter eine Gegenleistung für das Wirtschaftsgut geleistet, die unterhalb des gemeinen Werts des Wirtschaftsguts liegt, so beläuft sich die vGA auf den Differenzbetrag zwischen gemeinen Wert des Wirtschaftsguts und den Wert der Gegenleistung.

Nutzungsüberlassung

Besteht die verdeckte Gewinnausschüttung in einer sonstigen Leistung, bspw. einer Nutzungsüberlassung, dann bemisst sich die vGA nach der erzielbaren Vergütung, die von fremden Dritten hierfür gezahlt worden wäre (Vgl. H 8.6 "Nutzungsüberlassung" KStH).

Auch die erzielbare Vergütung stellt einen Bruttowert dar, der die Umsatzsteuer beinhaltet. Wurde durch den Gesellschafter tlw. eine Gegenleistung erbracht, bemisst sich auch hier die vGA nach dem Saldo aus der erzielbaren Vergütung und dem Wert der Gegenleistung.

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer auf eine vGA ist grundsätzlich nach § 10 Nr. 2 KStG nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Insoweit müsste also eine außerbilanzielle Hinzurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG vorgenommen werden. Allerdings erfolgt die Hinzurechnung der vGA mit dem gemeinen Wert/ der erzielbaren Vergütung, also mit dem Bruttowert, d. h. inkl. Umsatzsteuer. Eine erneute Hinzurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG würde somit zu einer ungerechtfertigten, doppelten Hinzurechnung führen. 

Aufgrund dessen hat eine Hinzurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG zu unterbleiben (vgl. R 8.6 KStR).