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Körperschaftsteuer - Übernahme der Gründungskosten

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Körperschaftsteuer

Übernahme der Gründungskosten

Zivilrechtlich haben grundsätzlich die Gesellschafter einer GmbH die Gründungskosten für die Gesellschaft zu tragen (§§ 26 Abs. 2 AktG, 9a GmbHG). Diese Aufwendungen sind nur von der GmbH zu tragen, sofern die Übernahme der Gründungskosten in der Satzung vereinbart wurde. Übernimmt also eine GmbH für ihre Gesellschafter ihre eigenen Gründungskosten, ohne dass diese Übernahme in der Satzung vereinbart wurde, stellt die Übernahme dieser Kosten eine verdeckte Gewinnausschüttung an die Gesellschafter dar (vgl. BMF-Schreiben v. 25.06.1991).

Dem BFH zufolge, sind die durch die GmbH zu tragenden Kosten in der Satzung dabei namentlich zu benennen und der Höhe nachzubeziffern. Diverse OFD-Verfügungen erachten es jedoch als ausreichend, wenn die Satzung einen Höchstbetrag ausweist, bis zu welchem Gründungskosten übernommen werden. Eine Benennung der einzelnen Kosten ist damit nicht erforderlich.