Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann im Fall ihrer Aufdeckung grundsätzlich nicht einfach rückgängig gemacht werden, mithin die aus ihr eintretenden steuerlichen Rechtsfolgen durch eine Rückgängigmachung/ Rückzahlung grundsätzlich nicht vermieden werden. Erfolgt dennoch eine Rückabwicklung der verdeckten Gewinnausschüttung, sind die vom Gesellschafter (gesetzlich, vertraglich oder freiwillig) geschuldeten Rückzahlungen der verdeckt ausgeschütteten Beträge als Einlage in die Kapitalgesellschaft zu beurteilen (vgl. H 8.6 KStH und BMF v. 06.08.1981).
Stehen der Kapitalgesellschaft aufgrund der vGA gesetzliche oder vertragliche Rückgewähransprüche gegenüber dem Gesellschafter zu, hat die Kapitalgesellschaft diesen Anspruch zu aktivieren, wenn der Anspruch aufgrund der Realisierung der vGA entstanden ist, die Kapitalgesellschaft Kenntnis von der vGA hat und sie dem Gesellschafter bekannt gegeben hat, dass sie die Rückgewähr des Vorteils verlangt.
Wird der von der KapG aktivierte Anspruch nicht verzinst, stellt die fehlende Verzinsung erneut eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter dar.
Verzichtet die Gesellschaft hingegen nachträglich auf ihre Einlagenforderung, führt der Verzicht auf die Forderung zu keiner erneuten vGA.
Auf der Ebene des Gesellschafters führt die vGA immer zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, auch wenn er zu einem späteren Zeitpunkt diese wieder an die Kapitalgesellschaft zurückzahlt. Die Rückzahlung führt dann beim Gesellschafter zu einer Einlage in die Kapitalgesellschaft, wodurch sich nachträglich die Anschaffungskosten für die Beteiligung erhöhen. Die Rückzahlung führt somit nicht zu negativen Einnahmen oder Werbungskosten aus § 20 EStG.