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Körperschaftsteuer - vGA als laufende Betriebsausgaben

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Körperschaftsteuer

vGA als laufende Betriebsausgaben

Kommt es zu einer vGA aufgrund laufender Betriebsausgaben, sind also durch die vGA keine Bilanzpositionen betroffen – bspw. bei Nutzungsüberlassungen unter Wert, überhöhte Geschäftsführergehälter etc. – ist der Betrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG dem Steuerbilanzgewinn hinzuzurechnen, der sich in diesem Wirtschaftsjahr auf den Gewinn ausgewirkt hat.

Beispiel

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Gabi Glitzer ist Alleingesellschafterin der Glitzer-Fashion GmbH. Sie erhält von der Glitzer-Fashion GmbH im VZ 01 ein monatliches Geschäftsführergehalt von 10.000 €. Fremdüblich wäre hingegen lediglich ein Gehalt von 5.000 €. Sämtliche Gehaltszahlungen der GmbH werden monatlich als Lohnaufwand erfasst und am 01. des Folgemonats an die Arbeitnehmer ausgezahlt.

Obwohl Gabi Glitzer das Gehalt jeweils erst im Folgemonat erhält (damit also auch der Abfluss des Dezembergehalts erst im Folgejahr erfolgt) hat nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG eine vollständige Hinzurechnung der vGA i.H.v. 60.000 € im VZ 01 zu erfolgen, da sich der Lohnaufwand im VZ 01 auf den Steuerbilanzgewinn ausgewirkt hat.