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Körperschaftsteuer - vGA bei Bilanzpositionen der Aktivseite

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Körperschaftsteuer

vGA bei Bilanzpositionen der Aktivseite

Verdeckte Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit Positionen der Aktivseite sind insbesondere in zwei Fallkonstellationen denkbar.

  • Der Ankauf von Wirtschaftsgütern vom Gesellschafter zu einem überhöhten Wert
  • Der Verkauf von Wirtschaftsgütern an den Gesellschafter zu einem zu niedrigen Preis 

Ankauf von Wirtschaftsgütern zu einem überhöhten Preis

Die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts i.S.d. § 255 Abs. 1 S. 1 HGB i.V.m. §§ 5 Abs. 1 S. 1 HS. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 EStG sind nicht auf die Höhe des gezahlten Kaufpreises zu beziffern. Vielmehr hat die Aktivierung lediglich mit den unter fremden Dritten üblichen Anschaffungskosten zu erfolgen. Der über diese üblichen Anschaffungskosten gezahlte Betrag stellt einen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Aufwand dar, der als vGA gilt. Ein Zufluss beim Gesellschafter liegt in dem Zeitpunkt vor, in dem er den Anspruch nach den für ihn geltenden allgemeinen Gewinn- bzw. Einkommensermittlungsvorschriften zu erfassen hat.

Beispiel

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Gabi Glitzer ist Alleingesellschafterin der Glitzer-Fashion GmbH. Im April 01 verkauft sie der Glitzer-Fashion GmbH ihren gebrauchten Audi RS 3 für 80.000 €. Fremdüblich wäre lediglich ein Verkaufspreis i.H.v. 50.000 € gewesen.  Die Glitzer-Fashion GmbH hatte den Wagen mit Anschaffungskosten von 80.000 € aktiviert und im VZ 01 eine Abschreibung von 10.000 € gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Das Auto ist mit den unter fremden Dritten üblichen Anschaffungskosten von 50.000 € zu aktivieren. In Höhe der Differenz von 30.000 € zum tatsächlich gezahlten Betrag, kommt es zu einem durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Aufwand, der als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist. Infolgedessen ist auch der AfA-Betrag um 3.750 € (richtige AfA: 50.000 / 6 x 9/12 = 6.250) zu korrigieren.

Somit ergeben sich die folgenden Korrekturen:

Innerbilanziell:     
 a.o. Aufwand30.000anPKW30.000
 PKW3.750anAfA3.750
Außerbilanziell:     
 Hinzurechnung § 8 Abs. 3 S. 2 KStG + 30.000

Kann die Veranlagung für das Wirtschaftsjahr der Anschaffung nach den Vorschriften der AO nicht mehr geändert werden, ist das Wirtschaftsgut nach Auffassung der Finanzverwaltung im ersten offenen Veranlagungszeitraum mit dem Wert zu bewerten, der sich unter Berücksichtigung der Abschreibungen bezogen auf die unter Fremden üblichen Anschaffungskosten ergibt. Die sich hierbei ergebende Vermögensminderung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, die im Jahr der ersten noch offenen Bilanz außerbilanziell hinzuzurechnen ist. 

Verkauf von Wirtschaftsgütern an den Gesellschafter zu einem unangemessen niedrigen Preis

Wird ein Wirtschaftsgut an den Gesellschafter zu einem Kaufpreis verkauft, der zwar über dem Buchwert liegt, aber unterhalb des sonst üblichen Verkaufspreises, kommt es auf Ebene der Kapitalgesellschaft zu einer verhinderten Vermögensmehrung. Die vGA beläuft sich daher auf den Betrag, um den der vereinbarte Kaufpreis unterhalb des Kaufpreises liegt, den fremde Dritte unter vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten. In Höhe dieser verhinderten Vermögensmehrung ist eine Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG vorzunehmen.

Liegt der Verkaufspreis an den Gesellschafter sogar noch unterhalb des Buchwerts, kommt es zusätzlich in Höhe der Differenz zum Buchwert zu einer Vermögensminderung, die auf das Gesellschaftsverhältnis zurückzuführen ist. Die vGA ist in diesem Fall auf den Wert der Vermögensminderung zzgl. einer etwaigen verhinderten Vermögensmehrung zu beziffern.