Das Tatbestandsmerkmal dient lediglich der Negativabgrenzung zu einer „offenen" Gewinnausschüttung. Offene Ausschüttungen stellen Ausschüttungen dar, die handelsrechtlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen oder, in Ermangelung etwaiger Regelungen im Gesellschaftsvertrag, nach den gesetzlichen Regelungen beschlossen wurden. Regelmäßig erfolgen diese auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses. Dabei kann es offene Gewinnausschüttungen – also Gewinnausschüttungen, denen ein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss zugrunde liegt, verunglückte offene Gewinnausschüttungen – also Gewinnausschüttungen, denen kein ordnungsgemäßer Gewinnverteilungsbeschluss zugrunde liegt und Vorabausschüttungen – also Ausschüttungen, die vor der Feststellung des Jahresabschlusses beschlossen werden, geben.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung wurde nunmehr eben nicht im Rahmen eines ordentliches Gesellschafterbeschlusses beschlossen und dementsprechend regelmäßig auch nicht dem Bereich der Einkommensverwendung zugeordnet.
Prüfungstipp
In der Regel reicht es in Klausuren aus, lediglich eine kurze Negativabgrenzung – keine offene Gewinnausschüttung – vorzunehmen. Ausführliche Erläuterungen hierzu sind in aller Regel nicht notwendig und sollten aufgrund der begrenzten Prüfungszeit vermieden werden.