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Körperschaftsteuer - Vermögensminderung / verhinderte Vermögensmehrung

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Körperschaftsteuer

Vermögensminderung / verhinderte Vermögensmehrung

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Sowohl die Vermögensminderung als auch die verhinderte Vermögensmehrung führen dazu, dass das Vermögen der Kapitalgesellschaft ohne die vGA an den Anteilseigner höher gewesen wäre. Es kommt also zu einer Vermögensverschiebung von der Gesellschaft zum Gesellschafter.

Eine Vermögensminderung liegt vor, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene Vermögen gemindert wurde. Mithin führt die Vermögensminderung zu einer Verminderung eines Aktivpostens oder zu einer Erhöhung eines Passivpostens in der Steuerbilanz, für die kein Vorteilsausgleich erfolgt. Regelmäßig haben diese Geschäftsvorfälle daher auch eine Auswirkung auf den Unterschiedsbetrag nach § 4 Abs. 1 EStG. Maßgebend ist stets der Steuerbilanzgewinn, der sich unter Berücksichtigung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes und der Durchführung steuerlicher Korrekturen ergibt.

Beispiele für eine Vermögensminderung können sein:

  • Zahlung einer überhöhten Vergütung (Geschäftsführergehalt/ Tantieme, Pension etc.) an den Gesellschafter
  • Zahlung eines überhöhten Kaufpreises an einen Gesellschafter (Kaufverträge)
  • Überhöhte Zinszahlungen an den Gesellschafter (Darlehensverträge)
  • Überhöhte Mietzahlungen an den Gesellschafter (Miet-/ Pachtverträge)
  • Überhöhte Zahlungen für Dienstleistungen (Dienstleistungsverträge)

Eine verhinderte Vermögensmehrung spiegelt sich hingegen zunächst nicht in der Bilanz wider. In diesen Fällen verzichtet die Gesellschaft auf Betriebseinnahmen. Die Kapitalgesellschaft verzichtet mithin auf eine angemessene Vergütung zu Gunsten ihres Gesellschafters.

Beispiele hier können sein:

  • eine verbilligte Veräußerung von WG an einen Gesellschafter
  • Hingabe eines Darlehens zu einem sehr niedrigem/ keinem Zins
  • Nutzungsüberlassungen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter zu einem zu niedrigen Preis
  • Erbringung von Dienstleistungen an einen Gesellschafter zu einem unangemessen niedrigen Preis
  • Verzicht auf Schadensersatzansprüche
  • Vereinnahmung von Forderungen der Gesellschaft durch den Anteilseigner oder die nahe stehende Person

Merke

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Eine Vermögensminderung stellt dabei überhöhte Zahlungen an einen Gesellschafter dar. Eine verhinderte Vermögensmehrung ist der Verzicht der Gesellschaft auf Erträge gegenüber ihrem Gesellschafter. Dies kann z. B. in der Form eines unentgeltlichen oder zinsvergünstigten Darlehens erfolgen. (vgl. auch R 8.5 II KStR)