Grundsätzlich ist die vGA immer bezogen auf einen Geschäftsvorfall zu beurteilen. Zu einer Ausnahme kommt es jedoch in den Fällen, in denen der Vermögensnachteil der Gesellschaft durch den Gesellschafter dadurch kompensiert wird, dass ein Ausgleich/ Entgelt in anderer Weise vereinbart worden ist. Ist dies der Fall, liegt weder eine Vermögensminderung noch eine verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft vor (vgl. H 8.5 “Vorteilsausgleich” KStH). Voraussetzung ist jedoch, dass
- eine rechtliche Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung aus einem gegenseitigen Vertrag bestehen
- in dem Fall, dass ein Vorteilsausgleich zwischen einem beherrschenden Gesellschafter und der Kapitalgesellschaft vereinbart worden ist, der Ausgleich im Voraus klar und eindeutig vereinbart worden ist
Beispiel
Andi Anders ist 100%-iger Anteilseigner der AA-GmbH. Er wohnt in einer von der AA-GmbH angemieteten Wohnung für eine monatliche Mietzahlung von 500 € (kalt). Ortsüblich wäre eine Wohnungsmiete von 1.000 €. Zum Ausgleich der verbilligten Überlassung wurde vereinbart, dass Andi Anders der AA-GmbH ein zinsloses Darlehen von 600.000 € überlässt. Angemessen wäre ein Zinssatz von 1%. Die Vereinbarung wurde schriftlich vor Beginn des Mietverhältnisses getroffen.
In der verbilligten Überlassung der Wohnung liegt – bezogen auf die Wohnungsüberlassung – grundsätzlich eine verhinderte Vermögensmehrung vor. Diese wird jedoch durch die Einsparung von monatlichen Zinszahlungen von 500 € kompensiert. Aufgrund des Ausgleichs handelt es sich nicht um eine verhinderte Vermögensmehrung bei der Kapitalgesellschaft.
Übersteigt die Leistung der Kapitalgesellschaft auch den vereinbarten Vorteilsausgleich des Gesellschafters, liegt weiterhin in Höhe des übersteigenden Betrags eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Denn ein ordentlicher Geschäftsmann hätte auch diese verhinderte Vermögensmehrung nicht hingenommen, sie ist mithin auf das Gesellschaftsverhältnis zurückzuführen und nicht auf eine schuldrechtliche Vereinbarung.
Sind hingegen die Leistung der Kapitalgesellschaft und der Vorteilsausgleich des Gesellschafters nicht auf eine gegenseitige schuldrechtliche Vereinbarung zurückzuführen, stellt die Gegenleistung des Gesellschafters keinen Vorteilsausgleich dar. Mithin erfolgt auch keine Kompensation, die eine verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft an ihren Anteilseigner verhindern kann.