Überstundenvergütungen von Gesellschafter-Geschäftsführern führen dem BMF-Schreiben v. 28.09.1998 zufolge in der Regel stets zu verdeckten Gewinnausschüttungen. So entspricht die Vergütung von Überstunden nicht dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers. Das gilt insbesondere für die Vergütung von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Eine Ausnahme hiervon lies der BFH nur in einem ganz besonders gelagerten Einzelfall zu, in dem überzeugend dargelegt werden konnte, dass für die Sonn- und Feiertagszuschläge betriebliche Gründe vorlagen.