Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist nüchtern betrachtet eine Leistung einer Gesellschaft an ihren Gesellschafter. Anstelle, dass diese Zuwendung offen als Gewinnausschüttung ausgewiesen und damit als Einkommensverwendung deklariert wird, erfolgt die Zuwendung an den Gesellschafter „verdeckt“, so dass ihr wahrer Gehalt als Ausschüttung nicht ersichtlich ist.
Da es sich somit um eine Ausschüttung der Gesellschaft in einer anderen Gestalt an einen Gesellschafter handelt, sind die aus der vGA resultierenden Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG eben diesem Gesellschafter zuzurechnen, der den Vorteil der vGA erlangt.
Das gilt auch dann, wenn die vGA einer Person zufließt, die einem Gesellschafter nahesteht. Auch in diesem, Fall ist sie dem Gesellschafter zuzurechnen, da der Vorteil bei der Gesellschaft eine Einkommensverwendung darstellt, welche vom Gesellschafter an einen Dritten (eine ihm nahestehende Person) weitergeleitet wurde (H 8.5 III ‚Nahestehende Person – Zurechnung der vGA‘ KStH). Denn die Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt nach § 20 Abs. 5 EStG immer der Anteileigner. Wer den tatsächlichen Vermögensvorteil erlangt, ist irrelevant.