Inhaltsverzeichnis
Die im Rahmen der Zinsschranke verwendeten Begriffe, werden in § 4h Absatz 3 EStG (teilweise) genauer definiert. So werden Vorgaben gemacht, wie die in der Vorschrift genannten Begriffe
- des maßgeblichen Gewinns
- der Zinsaufwendungen
- der Zinserträge und
- der Konzernangehörigkeit
im Rahmen der Zinsschrankenregelung auszulegen sind:
Maßgeblicher Gewinn
Der maßgebliche steuerliche Gewinn ist im Rahmen der Zinsschrankenregelung für die Ermittlung des EBITDA (s. Kapitel 7.4.2) notwendig. Gem. § 4h Abs. 3 S. 1 EStG handelt es sich bei dem maßgeblichen Gewinn um den nach den Vorschriften des EStG ermittelten steuerlichen Gewinn, ohne Berücksichtigung/ Anwendung der Zinsschrankenregelung, d. h. unter Berücksichtigung des Betriebsausgabenabzugs der Zinsaufwendungen. Anstelle des steuerlichen Gewinns ist für Körperschaften das maßgebliche Einkommen der Ermittlung zugrunde zu legen (vgl. Kapitel 7.3.2. und 7.4.1).
Dementsprechend sind etwaige Steuerbefreiungen, wie bspw. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG, genauso wie außerbilanzielle Korrekturen vorzunehmen, weshalb das nach § 4h Abs. 1 EStG zu ermittelnde EBITDA deutlich vom handelsrechtlichen EBITDA abweichen kann.
Zinsaufwendungen
Unter Zinsaufwand im Sinne der Zinsschranke sind echte Zinszahlungen als Vergütung für die Überlassung von Fremdkapital zu verstehen. Fremdkapital im Sinne des § 4h Abs. 3 EStG sind alle als Verbindlichkeit passivierungspflichtigen Kapitalzuführungen in Geld, die nach steuerlichen Kriterien nicht zum Eigenkapital gehören (vergl. BMF "Zinsschranke" Beck StE 1 § 4h/1 Tz. 11). Das sind insbesondere:
- fest und variabel verzinsliche Darlehen (auch soweit es sich um Darlehensforderungen und- verbindlichkeiten im Sinne des 8b Abs. 3 Satz 4 ff KStG handelt)
- partiarische Darlehen
- typisch stille Beteiligungen
- Gewinnschuldverschreibungen
- Genussrechtskapital
Auf die Dauer der Überlassung des Fremdkapitals kommt es nicht an.
Nicht unter die Zinsschranke fallen hingegen die Finanzierungsanteile aus der Überlassung von Sachkapital (Miete, Pacht, Leasing etc.). Gleiches gilt für Dividenden, Skonti, Boni und auch für die Zinsen nach § 233a AO.
Zinsen, die außerhalb der steuerlichen Gewinnermittlung hinzugerechnet werden – die den Gewinn somit nicht gemindert haben – scheiden als Zinsaufwand i.S.d. Zinsschranke aus. Das betrifft auch Zinserträge/-aufwendungen aus der Aufzinsung unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen.
Zinserträge
Zinserträge i.S.d. Zinsschranke sind Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art (§ 4h Abs. 3 S. 3 EStG). Dementsprechend gehören Zinsen zu einem festen oder variablen Zinssatz genauso wie Gewinnbeteiligungen (Vergütungen für partiarische Darlehen, typisch stille Beteiligungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen) und Umsatzbeteiligungen.
Vergütungen wie:
- Damnum,
- Disagio,
- Vorfälligkeitsentschädigungen,
- Provisionen und Gebühren die an Fremdkapitalgeber gezahlt werden,
die zwar keine Zinsen sind aber einen entsprechenden Vergütungscharakter haben, können einerseits sowohl Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke, gleichermaßen aber auch Zinserträge darstellen.
Auf- und Abzinsung
Neben den „tatsächlichen“ Zinsaufwendungen und Zinserträgen führt aber auch die Auf- und Ab-zinsung niedrig oder unverzinslicher Verbindlichkeiten nach § 4h Abs. 3 S. 4 EStG zu Zinsauf-wendungen bzw. Zinserträgen i.S.d. Zinsschranke. Die Regelung ist für Zwecke der Zinsschranke für beide Seiten anzuwenden, d.h. sowohl für denjenigen der die Forderungen zu aktivieren hat als auch für denjenigen, der die Verbindlichkeiten zu passivieren hat.
Gem. Rz. 27 des BMF-Schreibens v. 04.07.2008 sollen jedoch Erträge aus der erstmaligen Be-wertung (Abzinsung) einer Verbindlichkeit, von der Regelung ausgenommen werden. Erst deren (spätere) Aufzinsung führt dann zu Zinsaufwendungen (bzw. Zinserträgen bei der anderen Par-tei). Gleiches gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt.
Beispiel
BEISPIEL – entsprechend Rz.27, BMF v. 04.07.08
Die A-GmbH liefert am 30.12.01 Waren an die S-GmbH. Der Kaufpreis beträgt 10 Mio. € und ist am 31.12.10 endfällig. Das Wirtschaftsjahr aller Beteiligten entspricht dem Kalenderjahr. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Zinsschranke (Überschreiten der Freigrenze, kein Escape etc.) sind bei allen Beteiligten gegeben.
S-GmbH
Die Laufzeit der Verbindlichkeit der S-GmbH beträgt 9 Jahre. Entsprechend hat am 31.12.01 eine Abzinsung der Verbindlichkeit mit dem Vervielfältiger 0,618 (BMF v. 26.05.2005) zu erfolgen.
Die A-GmbH tätigt also in 01 folgende Buchungen: | ||||
Waren | 10 Mio. € | an | Verbindlichkeiten | 6.180.000 € |
Ertrag | 3.820.000 € |
Dieser Ertrag ist nach Auffassung der Verwaltung nicht als Zinsertrag für die Zinsschranke zu berücksichtigen.
Im VZ 02 ist die Verbindlichkeit mit dem Vvf. 0,652 (Wert der Verb. also 6.520.000 €) zu bewerten. Im VZ 03 mit dem Vvf. 0,687 (Wert der Verb. 6.870.000 €), im VZ 09 mit dem Vvf. 0,948 (Wert der Verb. 9.480.000 €) und im VZ 10 mit 10 Mio €. Hierdurch ergeben sich bei der A-GmbH die folgenden Buchungen:
02: | Aufw. | 340.000 € | an | Verbindlichkeit | 340.000 € |
03: | Aufw. | 350.000 € | an | Verbindlichkeit | 350.000 € |
10: | Aufw. | 520.000 € | an | Verbindlichkeit | 520.000 € |
Die in den einzelnen VZ anfallenden Zinsaufwendungen i.H.v. 340T€, 350 T€ …, 520 T€ sind im Gegensatz zum Zinsertrag des ersten Jahres als Zinsaufwand bei der Ermittlung der Zinsschranke zu berücksichtigen.
A-GmbH
Die A-GmbH hat spiegelbildlich zur S-GmbH eine Forderung zu aktivieren. Da die Aktivierung der Forderung mit dem Barwert zu erfolgen hat, ist auch diese auf 6.180.000 € abzuzinsen. Der Zinsaufwand stellt dabei keinen Zinsaufwand i.S.d. Zinsschranke dar, die sukzessive Zuschreibung der Forderung bis auf 10 Mio € im VZ 10 führt hingegen zu Zinserträgen i.S.d. Zinsschranke (§4h Abs. 3 S. 3 EStG).