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Körperschaftsteuer - Freigrenze

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Körperschaftsteuer

Freigrenze

§ 4h Abs. 2 S. 1 lit. a) EStG gibt eine Freigrenze vor, aufgrund derer bei vielen Unternehmen die Zinsschranke keine Anwendung findet. Denn hiernach ist § 4h Abs. 1 S. 1 EStG nicht anzuwenden, d. h. sämtliche Zinsaufwendungen sind als Betriebsausgaben abzuziehen, wenn die Zinsaufwendungen die Zinserträge (=Nettozinsaufwand) um weniger als 3 Millionen Euro übersteigen. Da es sich um eine Freigrenze handelt, findet die Zinsschrankenregelung Anwendung, sobald der Nettozinsaufwand 3 Millionen Euro oder mehr beträgt.

Die Freigrenze wird dabei für jeden Betrieb gewährt, unabhängig von dessen Rechtsform.