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Körperschaftsteuer (Vertiefung) - Erwerb eigener Anteile in der Körperschaftsteuer

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Körperschaftsteuer (Vertiefung)

Erwerb eigener Anteile in der Körperschaftsteuer

Inhaltsverzeichnis

Erwerb eigener Anteile

Aus handelsrechtlicher Sicht stellt der Erwerb eigener Anteile bei einer Kapitalgesellschaft einen offenen Abzug des Nennbetrags vom gezeichneten Kapital dar (vgl. § 272 Abs. 1a Satz 1 HGB). Sofern der Kaufpreis die Nennbetrag der Anteile übersteigt, ist ein Abzug von den sonstigen Rücklagen vorzunehmen. Das handelsrechtliche Vorgehen wird auf das Steuerrecht übertragen und der Erwerb eigener Anteile wird aus Sicht des Körperschaftsteuerrechts wie eine Kapitalherabsetzung behandelt. § 28 Abs. 2 KStG ist anzuwenden.

Soweit der Kaufpreis dem Nennbetrag der Anteile entspricht, kommt es zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagenkontos (§ 28 Abs. 2 Satz 1 KStG). Einem bestehenden Sonderausweis kommt dabei keine Bedeutung zu und er wird nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG gemindert.

Der Anteil der den Nennbetrag übersteigt, wird als Leistung an den Gesellschafter betrachtet, wobei ein Kapitalertragsteuerabzug jedoch unterbleibt. Wenn der Kaufpreis aus gesellschaftlichen Gründen überhöht ist, dann wird dies entsprechend als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt. Die Gewinnausschüttung ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu behandeln und wäre grundsätzlich in die Verwendungsreihenfolge des § 47 Abs. 1 Satz 5 einzubeziehen. In der Regel greift die Verwendungsfestschreibung im Sinne des § 47 Abs. 5 KStG. Es ist entsprechender Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.

Wenn der Kaufpreis unter dem Nennbetrag der Anteile liegt, kommt es ebenfalls zu einer Behandlung als Kapitalherabsetzung. In Höhe des Nennbetrags kommt es zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos. Die Differenz führt ebenfalls zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos. Ein möglicher Sonderausweis im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG ist zu verbrauchen. Die Verrechnung dem Sonderausweis führt zu keinen steuerlichen Konsequenzen. Ein Überschuss der Differenz, der nicht mit einem Sonderausmaß verrechnet werden kann, führt zu einer finalen Erhöhung des steuerlichen Einlagenkontos. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eigener Anteile sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Beispiel

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Variante 1: Die Alfa Baustoff AG hat 3 Eigentümer: Franz Meier, Hans Meier und Xaver Meier. Sie sind jeweils zu einem Drittel am Stammkapital beteiligt. Franz Meier möchte aus dem Unternehmen ausscheiden. Die GmbH kauft ihre eigenen Anteile für einen Kaufpreis von 400.000 €. Der Nennwert der Anteile beträgt 20.000 €. Der ausschüttbare Gewinn der AG beträgt nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 200.000 €. Das steuerliche Einlagenkontos beträgt 200.000 €.

Aus handelsrechtlicher Sicht wird das Nennkapital der AG um 10.000 € gemindert und in Höhe der restlichen 390.000 € werden sonstige Rücklagen verringert. Die 10.000 €, die dem Nennbetrag entsprechen, werden im steuerlichen Einlagenkonto nach § 28 Abs. 2 S. 1 KStG hinzugerechnet. Nach § 28 Abs. 2 Satz 3 KStG kommt es mit der Auszahlung wiederum zu einer Minderung des steuerlichen Einlagenkontos in Höhe von 10.000 €. Eine finale Veränderung des steuerlichen Einlagenkontos findet insoweit nicht statt.

Die Differenz von 400.000 € - 10.000 € = 390.000 € stellt für die Zwecke der Feststellung des steuerlichen Einlagenkontos ein Leistung an den Gesellschafter dar, die unter die allgemeine Verwendungsreihenfolge des § 27 Ab. 1 Satz 5 KStG fällt. In Höhe von 200.000 € hat die Leistung keinen Einfluss auf das steuerliche Einlagenkonto, da der ausschüttbare Gewinn insoweit nicht überschritten wird. Für den Betrag von 190.000 €, um den der ausziehbare Gewinn überstiegen wird, kommt es zu einer Verringerung des steuerlichen Einlagenkontos. Das steuerliche Einlagenkontos wird um 190.000 € auf 10.000 € verringert.

Beispiel

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Variante 2: Die Alfa Baustoff AG hat 3 Eigentümer: Franz Meier, Hans Meier und Xaver Meier. Sie sind jeweils zu einem Drittel am Stammkapital beteiligt. Franz Meier möchte aus dem Unternehmen ausscheiden, deshalb kauft die GmbH ihre eigenen Anteile für einen Kaufpreis von 400.000 €. Der Nennwert der Anteile beträgt 20.000 €. Der ausschüttbare Gewinn der AG beträgt nach § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG 400.000 €. Das steuerliche Einlagenkontos beträgt 200.000 €.

Aus handelsrechtlicher Sicht kommt es wieder zu einer Verringerung des Nennkapital um 10.000 € und zu einer Verringerung der offenen Rücklagen in Höhe von 390.000 €. Die 10.000 € in Höhe des Nennbetrags werden im steuerlichen Einlagenkontos hinzugerechnet und mit der Auszahlung kommt es zu einer Minderung des steuerlichen Einlagenkontos in gleicher Höhe, sodass sich in Summe kein Effekt auf das steuerliche Einlagenkonto ergibt.

Der Überhang in Höhe von 390.000 € wird als eine Leistung an den Anteilseigner behandelt. Im vorliegenden Fall ist das steuerliche Einlagenkonto nicht betroffen, da der ausschüttbare Gewinn die Leistung an den Gesellschafter übersteigt. Da sich um eine technische Lösung handelt, kommt nicht zur Einbehaltung von Kapitalertragsteuer.

Der überhöhte Kaufpreis in Höhe von 100.000 € stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar und somit eine Leistung nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG. Aufgrund der Verwendung Festschreibung des § 27 Abs. 5 KStG kommt es nicht zu einer Verwendung steuerlichen Einlagenkontos. Der Kapitalertragsteuerabzugs ist im Kontext der verdeckten Gewinnausschüttung zu beachten.