Inhaltsverzeichnis
Kapitalerhöhung
Einführung
Es existieren folgende steuerlich relevante Arten von Kapitalerhöhungen:
- Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen und
- Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln (= nominelle Kapitalerhöhung).
Die beiden Formen der Kapitalerhöhung werden als interne bzw. externe Kapitalerhöhung bezeichnet. Die folgende Abbildung dient als Übersicht über die Arten der Kapitalerhöhung.
Während die Kapitalerhöhung gegen Einlage keinen besonderen steuerlichen Regelungen unterliegt, wird die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln von dem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 KStG erfasst.
Das folgende Video zeigt, welche Rechtsfolgen Kapitalmaßnahmen bei Körperschaften auslösen. Die anschließenden Kapitel führen die Rechtsfolgen auch anhand weiterer Beispiele noch einmal schriftlich aus.
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Kapitalerhöhungen gegen Einlagen
Gesellschaftsrecht
Wird eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen durchgeführt, können die Einlagen in Form von Bar- oder Sacheinlagen geleistet werden. Dabei können die Gesellschafter in ihrem Beschluss über die Kapitalerhöhung entscheiden, ob durch die Erhöhung neue Geschäftsanteile ausgegeben werden oder aber alle oder nur einzelne Geschäftsanteile durch Aufstockung erhöht werden. Der Beschluss, eine Kapitalerhöhung gegen die Ausgabe neuer Anteile durchzuführen, stellt eine Satzungsänderung dar, die mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden und notariell beurkundet werden muss (§ 53 Abs. 1 u. 2 GmbHG). Da der Beschluss über die Kapitalerhöhung nicht einstimmig von allen Gesellschaftern getroffen werden muss, erhalten die Gesellschafter mit dem Beschluss über die Erhöhung ein Bezugsrecht für die neuen Anteile (Hinweis: Bei einem berechtigten Interesse kann es aber zu einem Bezugsrechtausschluss kommen). Dieses Bezugsrecht kann nunmehr von den Gesellschaftern ausgeübt werden, wodurch sie die entsprechenden Anteile erwerben oder aber veräußert werden, sodass die veräußernden Gesellschafter nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen. Durch das Bezugsrecht wird somit sichergestellt, dass die Anteile der Gesellschafter durch die Kapitalerhöhung nicht verwässert werden.
Steuerrecht
Auf Ebene der Kapitalgesellschaft hat eine Kapitalerhöhung grundsätzlich keinen Einfluss auf deren Einkommen. Dabei ist es für die steuerliche Behandlung auf Gesellschaftsebene unerheblich, ob eine Kapitalerhöhung als Bar- oder Sacheinlage erfolgt. Die Kosten für eine Kapitalerhöhung können bei ihr in vollem Umfang als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.
Auf Ebene des Anteilseigeners ist zu differenzieren, ob der Gesellschafter die Kapitalerhöhung mitmacht oder ob durch die Kapitalerhöhung neue Gesellschafter eintreten.
Wird die Kapitalerhöhung durch Einlagen der bisherigen Gesellschafter durchgeführt, führt die Einlage bei ihnen zu zusätzlichen (nachträglichen) Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Mögliche Aufgelder sind hierbei ebenfalls einzubeziehen. Auf Ebene der Anteilseigner muss jedoch bei Einlagen von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen beachtet werden, dass bei der Einlage von Anteilen an Kapitalgesellschaften § 17 EStG anzuwenden sein kann bzw. bei anderen Wirtschaftsgütern die Vorschriften des § 20 Abs. 2 EStG oder § 23 EStG zur Anwendung kommen könnten.
Werden hingegen im Rahmen der Kapitalerhöhung neue Gesellschafter aufgenommen, veräußern die Alt-Gesellschafter einen Anteil ihrer Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Gleiches gilt, wenn ein Gesellschafter entgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung verzichtet oder sein Bezugsrecht entgeltlich veräußert, da er in diesem Fall sein Anwartschaftsrecht i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG veräußert. Sie erzielen damit dann Einkünfte i.S.d. § 17 EStG bzw. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG.
Handelt es sich bei den neuen Gesellschaftern um nahestehende Personen der Altgesellschafter, so muss auf die Angemessenheit des Entgelts geachtet werden, da es andernfalls zu einem anteiligen Übergang der stillen Reserven kommt. Die Anschaffungskosten der alten Anteile verringern sich in diesem Fall und sind anteilsmäßig auf die Neuanteile zu verlagern.
Es folgt eine Abbildung, die die steuerlichen Auswirkungen der externen Kapitalerhöhung (durch Einlagen) zusammenfasst.