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Körperschaftsteuer (Vertiefung)

Verdeckten Gewinnausschüttung in der Körperschaftsteuer

Verdeckten Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttung und Umsatzsteuer

Unentgeltliche Leistungen und sonstige Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter sind gemäß § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG bzw. § 3 Abs. 9a UStG umsatzsteuerpflichtige Vorgänge. 

Unentgeltliche Lieferung und sonstige Leistung

Eine steuerbare Entnahme oder Verwendung liegen jedoch nur dann vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mit Umsatzsteuer belastet waren und der Unternehmer eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug hatte.  Die Bemessungsgrundlage bei der Überlassung von Gegenständen ist der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten des Gegenstands oder eines vergleichbaren Gegenstands. Scheidet dies aus, können auch die Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes herangezogen werden (Vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG).

Bei unentgeltlichen sonstigen Leistungen sind die Ausgaben, die bei der Ausführung der Leistung entstanden sind und für die eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorlag, die Bemessungsgrundlage ( Vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 2 und 3 UStG).

Verbilligte Lieferungen und sonstige Leistungen

Grundsätzlich unterliegen entgeltliche Leistungen zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter als Vorgänge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Besteuerung auf Basis des Entgelts. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG i. V. m. § 10 Abs. 4 UStG richtet sich die Bemessungsgrundlage nach der Mindestbemessungsgrundlage, sofern das tatsächliche Entgelt darunter liegt. Die Mindestbemessungsgrundlage ist dabei der Wert für unentgeltliche Leistungen nach § 10 Abs. 4 UStG.

Vorteilsausgleich und Rückgängigmachung

Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung werden dem Gesellschafter immer Vorteile durch die Gesellschaft gewährt.

Vorteilsausgleich

Wenn der Gesellschafter nun der Gesellschaft ebenfalls Vorteile gewährt, so kann unter bestimmten Voraussetzung ein Ausgleich erfolgen. Die Voraussetzung ist die rechtliche Verknüpfung des Vorteils und Gegenvorteils. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die verdeckte Einlage den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung mindert (Vgl. H 8.5 Abs. 2 "Vorteilsausgleich" KStH).

Eine zusätzliche Voraussetzung ist, dass die gewährten Gegenvorteile aufgrund einer klaren und eindeutigen im Voraus getroffenen Vereinbarung geleistet werden. Die Vereinbarung muss auch enthalten, dass eine Vorteilsausgleich stattfinden soll. Es muss auch die wertmäßige Grundlage des Ausgleichs festgehalten werden.

Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, dann handelt es sich bei der Leistung der Gesellschaft um eine verdeckte Gewinnausschüttung und bei der Leistung des Gesellschafters vice versa um eine verdeckte Einlage. Eine verdeckte Einlage kann jedoch nicht vorliegen, sofern kein Nutzungsvorteil vorliegt (Vgl. H 8.9 "Nutzungsvorteile" KStH). 

Umkehrung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann nicht umgekehrt werden. Die Rückgewährung der verdeckten Gewinnausschüttung an die Gesellschaft führt nicht zu einer Rückgängigmachung (H 8.6 "Rückgängigmachung" KStH). Die Rückzahlung stellt eine Einlage des Gesellschafters in die Gesellschaft dar.  Für den Gesellschafter liegen nachträgliche Anschaffungskosten seiner Beteiligung vor. Bei der Gesellschaft hat die Einlage keine Auswirkung auf das Einkommen.  Steuer- oder Satzungsklauseln, die die Rückzahlung einer verdeckten Gewinnauschüttung verlangen, führen ebenfalls nicht zu einer Umkehrung der verdeckten Gewinnauschüttung. Der Anspruch auf Rückzahlung ist im Gesellschaftsverhältnis begründet und stellt eine Einlagenforderung dar. Der Verzicht der Gesellschaft auf die Rückgewährung stellt den Verzicht auf eine Einlagenforderung und keine erneute verdeckte Gewinnausschüttung dar.