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Körperschaftsteuer (Vertiefung) - Verkauf eigener Anteile in der Körperschaftsteuer

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Körperschaftsteuer (Vertiefung)

Verkauf eigener Anteile in der Körperschaftsteuer

Inhaltsverzeichnis

Verkauf eigener Anteile

Hinweis

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Das BMF-Schreiben v. 27.11.2013 erläutert sowohl die steuer- als auch die handelsrechtliche Behandlung des Erwerbs und der Veräußerung eigener Anteile und kann daher auch in Klausuren eine große Hilfe sein.

Werden selbst gehaltene Anteile von der Gesellschaft wieder verkauft, stellt der Verkauf eigener Anteile nach h.M. und der Auffassung der Finanzverwaltung keinen Veräußerungsvorgang i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG dar. Vielmehr wird der Verkauf sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht als Kapitalerhöhung behandelt (BMF v. 27.11.2013, Rz. 13).

Handelsrechtlich entfällt der gem. § 272 Abs. 1a HGB vorgenommene offene Ausweis in der Vorspalte und es kommt zu einer Zurechnung des Nennbetrags zum Nennkapital (§ 272 Abs. 1b Satz 2 HGB). Soweit der Verkaufspreis den Nennbetrag übersteigt, kommt es in Höhe des Betrags, der mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechnet wurde, wieder zu einer Einstellung in die jeweiligen Rücklagen. Ein darüberhinausgehender Betrag (Aufgeld) ist gem. § 272 Abs. 1b S. 3 KStG in die Kapitalrücklage einzustellen.  

Auch steuerlich stellt die Weiterveräußerung der Anteile keinen Veräußerungsvorgang, sondern eine Nennkapitalerhöhung dar. In Höhe des Nennbetrags ergibt sich keine Auswirkung auf das steuerliche Einlagekonto oder den Sonderausweis. Übersteigt der Veräußerungspreis hingegen das Nennkapital der Anteile, erhöht der übersteigende Betrag das steuerliche Einlagekonto.   

Werden die Anteile zu einem (angemessenen) Kaufpreis unterhalb ihres Nennbetrags veräußert, führt der Differenzbetrag zu einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Diese ist entsprechend der rechtlichen Vorgaben des § 28 Abs. 1 KStG durchzuführen. Das bedeutet, dass die Erhöhung vorrangig aus dem steuerlichen Einlagekonto vorzunehmen ist – welches entsprechend zu mindern ist – und nach § 28 Abs. 1 S. 3 KStG zum Ausweis eines Sonderausweises führt, sofern der Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht zur Durchführung der Kapitalerhöhung ausreicht.

Ist der Kaufpreis aus gesellschaftlichen Gründen zu niedrig angesetzt worden, kommt es insoweit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese stellt eine Leistung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG dar, die aufgrund der Verwendungsfestschreibung des § 27 Abs. 5 KStG normalerweise zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer führt. Es kommt zu einer Versteuerung der Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG und gleichzeitig zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung.

Auf Ebene der Kapitalgesellschaft führt die vGA i.d.R. nicht zu einer Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG, da es sich um keine gewinnrealisierende Veräußerung handelt, sondern um Einlagen der Gesellschafter, die sich „nur“ gewinnneutral auf die Höhe des Kapitals der Gesellschaft auswirken. Das Vorgehen stellt also nur eine Steuerfreiheit auf Ebene der Anteilseigner sicher.

Beispiel

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Die Alphabau-GmbH hält eigene Anteile i.H.v. 30%. Ihr Nennbetrag beläuft sich auf 10.000 €. Im VZ 00 verkauft die Alphabau-GmbH ihre Anteile für einen Preis von 200.000 €.

In Höhe des Nennkapitals der Anteile von 10.000 € wird das Nennkapital der Alphabau-GmbH wieder aufgestockt, wodurch die Vorspalte nach § 272 Abs. 1b S. 1 HGB wegfällt. Der Differenzbetrag von 190.000 € zwischen Kaufpreis (200.000 €) und Nennwert der Anteile (10.000 €) stellt eine Einlage des erwerbenden Anteilseigners dar, welche zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 1 KStG führt.