ZU DEN KURSEN!

Körperschaftsteuer (Vertiefung) - Verkauf eigener Anteile in der Körperschaftsteuer

Kursangebot | Körperschaftsteuer (Vertiefung) | Verkauf eigener Anteile in der Körperschaftsteuer

Körperschaftsteuer (Vertiefung)

Verkauf eigener Anteile in der Körperschaftsteuer

Inhaltsverzeichnis

Verkauf eigener Anteile

Der Verkauf eigener Anteile führt nicht zu einer Veräußerung Sinne des § 8b Abs. 2 KStG. Der Verkauf wird als Kapitalerhöhung behandelt. Handelsrechtlich kommt es zu einer Zurechnung des Nennbetrags zum Nennkapital (§ 272 Abs. 1b Satz 2 HGB). Soweit der Verkaufspreis den Nennbetrag übersteigt, kommt es zu einer Einstellung in die sonstigen Rücklagen ggf. in die Kapitalrücklagen. Steuerlich kommt es in Höhe des Nennbetrags zu einer Erhöhung des Kapitals. Es ergibt sich insoweit keine Auswirkung auf das steuerliche Einlagenkonto.

Die Differenz zwischen Nennbetrag und Verkaufspreis wirkt sich durch eine Erhöhung auf steuerliche Einlagenkontos nach § 27 Abs. 1 KStG aus. Bei einer Veräußerung unter dem Nennbetrag kommt es zu einer Erhöhung des Nennkapitals. In Höhe der Differenz wird eine interne Kapitalerhöhung angenommen, sodass der Bestand des steuerlichen Einlagenkontos als vorrangig verwendet gilt. Bei einer nicht ausreichenden Deckung kann somit auch ein Sonderausweis nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG entstehen. Ist der Kaufpreis aus gesellschaftlichen Gründen zu niedrig angesetzt worden ist, dann kommt es insoweit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Diese stellt eine Leistung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG da, die unter der Regelung des § 27 Abs. 5 KStG normalerweise zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer führt. Es kommt zu einer Versteuerung der Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und gleichzeitig zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten der Beteiligung. Die Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG kommt nicht in Betracht, da es sich um keine gewinnrealisierende Veräußerung handelt. Das Vorgehen stellt nur eine Steuerfreiheit auf Ebene der Anteilseigner sicher.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die Alphabau GmbH verkauft ihren 30% Anteil mit einem Nennbetrag in Höhe von 10.000 € für 200.000 €. Das Nennkapital wird in Höhe von 10.000 € durch den Verkauf der eigenen Anteile hergestellt. Das steuerliche Einlagenkontos erhöht sich aufgrund des Kaufpreises um 100.000 € - 10.000 € = 190.000 €. (§ 27 Abs. 1 KStG)

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Die Spezialtiefbau AG verkauft ihren 30% Anteil mit einem Nennbetrag von 20.000 € für einen Kaufpreis von 10.000 €, obwohl der angemessene Kaufpreis 200.000 € betragen würde. Die Ursache für die Differenz sind gesellschaftsrechtlicher Natur. Es kommt zu einer Erhöhung des Nennbetrags um 10.000 €, wie sie auch handelsrechtlich vollzogen wird. In der Höhe der Differenz zwischen dem angemessenen Kaufpreis und dem tatsächlichen Kaufpreis in Höhe von 200.000 € - 10.000 € = 190.000 € kommt es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung durch eine verhinderte Vermögensmehrung des Einkommens der Spezialtiefbau AG. Es handelt sich um einen Vorgang im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG, der aufgrund von § 27 Abs. 5 KStG nicht zu einer Verwendung des steuerlichen Einlagenkontos führt.

Die verdeckte Gewinnauschüttung wird nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG versteuert und es kommt zu Anschaffungskosten der Beteiligung.