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Verrechnung Sonderausweis und stl. Einlagekonto
§ 28 Abs. 3 KStG normiert eine Verrechnung des Sonderausweises mit dem steuerlichen Einlagekonto an der Kapitalerhöhung nachfolgenden Stichtagen. Hiernach ist der Bestand des Sonderausweises am Schluss eines Wirtschaftsjahres mit dem steuerlichen Einlagekonto zu verrechnen, wenn dieses zu nachfolgenden Stichtagen einen positiven Bestand ausweist. Werden also in Wirtschaftsjahren nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln von den Gesellschaftern Einlagen geleistet, werden diese genutzt, um die vorangegangene Kapitalerhöhung umzufinanzieren. Durch die Verrechnung des Sonderausweises mit dem stl. Einlagekonto wird die Kapitalerhöhung nun nicht mehr aus dem ausschüttbaren Gewinnen, sondern aus den Einlagen der Gesellschafter finanziert. Da die Einlage der Gesellschafter nunmehr für die (Nenn-)Kapitalerhöhung genutzt wurde, vermindert sich der Betrag des steuerlichen Einlagekontos entsprechend (§ 28 Abs. 3 S. 1 HS. 2 KStG).
Eine Verrechnung hat dabei stets mit den Schlussbeständen am Ende eines Wirtschaftsjahres zu erfolgen.
Hinweis
Aufgrund der Verrechnung können – bis auf die Ausnahmen in Organschaftsfällen (vgl. Kapitel zu den Rechtsfolgen bis VZ 2021) – kein Sonderausweis und positiver Bestand des steuerlichen Einlagekontos nebeneinander existieren. Bildlich kann man sich das Zusammenspiel zwischen Sonderausweis und steuerlichem Einlagekonto wie eine Waage vorstellen.