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Lohnsteuer - Die Tarifermäßigung im Rahmen der Veranlagung

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Lohnsteuer

Die Tarifermäßigung im Rahmen der Veranlagung

Die Einkommensteuer auf außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 EStG, die aufgrund ihrer Zusammenballung außerordentlich sind, beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer (§ 34 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG). Die Tarifermäßigung (Fünftelregelung) wird vom Finanzamt von Amts wegen berücksichtigt.

Der ermäßigte Steuersatz muss vom Finanzamt bei der Veranlagung stets auf die gesamten besteuerbaren außerordentlichen Einkünfte eines Veranlagungszeitraums angewandt werden. Die Tarifermäßigung kann somit nicht auf Teile der außerordentlichen Einkünfte begrenzt werden.

Eine Tarifermäßigung gibt es nur für Einkünfte, die im Inland der Besteuerung unterliegen oder die nicht nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Dieser Teil der Einkünfte muss daher für die Berechnung der Tarifermäßigung von der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden. Beispiele: Keine Einkünfte und deshalb steuerfrei sind bestimmte Schadensersatzleistungen wie z. B. ein Schmerzensgeld nach dem Gleichbehandlungsgesetz.

Der ermäßigte Steuersatz wird auf außerordentliche Einkünfte angewandt. Von dem zugeflossenen Betrag (Einnahmen) sind daher zunächst die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, im Veranlagungszeitraum des Zuflusses aufgewendeten Werbungskosten wie z. B. Prozesskosten abzuziehen. Sind die Werbungskosten bereits in einem vorausgehenden Veranlagungszeitraum angefallen, mindern sie die regelbesteuerten Einkünfte jenes Veranlagungszeitraums.

Werden außerordentliche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neben laufenden Einkünften dieser Art bezogen, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG) nur einmal abzuziehen, wenn insgesamt keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden (R 34.4 Abs. 3 Satz 5 EStR). Er ist bei der Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte nur insoweit abzuziehen, als tariflich voll zu besteuernder Arbeitslohn dafür nicht mehr zur Verfügung steht.

Sind die Werbungskosten insgesamt höher als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, werden die auf die tarifbegünstigten und nicht tarifbegünstigten Einnahmen entfallenden tatsächlichen Werbungskosten jeweils bei diesen Einnahmen berücksichtigt. Ist ein Teil der Entschädigung steuerfrei, z. B. weil der Arbeitnehmer die zu ersetzenden Einnahmen im Ausland erzielt hat, bleiben die mit diesen Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Werbungskosten unberücksichtigt.