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Lohnsteuer - Die Tarifermäßigung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs

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Lohnsteuer

Die Tarifermäßigung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs

Außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 EStG, die dem Arbeitnehmer zusammengeballt zufließen, werden beim Lohnsteuerabzug in der Regel als sonstige Bezüge behandelt (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG). Der Arbeitgeber darf davon grundsätzlich nicht abweichen. Vielmehr hat der Arbeitgeber hat eine Tarifermäßigung, die die Progressionswirkung des Steuertarifs mildert, unabhängig von einem Antrag des Arbeitnehmers stets anzuwenden, wenn dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Entschädigungen gemäß § 24 Nr. 1 EStG oder Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit zufließen. Dazu muss der Arbeitgeber die für eine Tarifermäßigung erforderlichen Voraussetzungen prüfen.

Dies betrifft insbesondere die Steuerpflicht der Einkünfte, den Entschädigungscharakter sowie eine Zusammenballung im Sinne von § 34 EStG. Wenn die für § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG maßgebenden Größen für den Arbeitgeber nicht feststellbar sind, darf er die Tarifermäßigung nicht berücksichtigen. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer die Tarifermäßigung erst bei seiner Veranlagung, die er durch Einreichung einer Steuererklärung gegebenenfalls beantragen muss (vgl § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG).

Wenn die Voraussetzungen von § 34 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 EStG erfüllt sind, wird zunächst die Lohnsteuer für ein Fünftel des sonstigen Bezugs ermittelt, und die sich ergebende Lohnsteuer wird mit dem Fünffachen abgezogen (§ 39b Abs. 3 Satz 9 EStG).