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Lohnsteuer - Grundlagen

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Lohnsteuer

Grundlagen

Der Verlust eines Arbeitsplatzes kann für die Betroffenen schwer wiegen. Eine Möglichkeit, die wirtschaftlichen Folgen zumindest teilweise abzufangen, besteht oft darin, eine Abfindung zu erhalten. Diese wird als Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns betrachtet und unterliegt grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Bei einer Einkommensteuerveranlagung werden Abfindungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG behandelt.

Vor 2006 gab es für derartige Entlassungsabfindungen einen Steuerfreibetrag gemäß § 3 Nr. 9 und 10 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung. § 3 Nr. 10 EStG in der Fassung vom 31.12.2005 gilt jedoch weiterhin für ausgezahlte Übergangsbeihilfen an Zeitsoldaten, wenn das Dienstverhältnis vor dem 01.01.2006 begründet wurde (vgl. § 52 Abs. 4 Satz 3 EStG). Das bedeutet, dass Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen bei diesem Personenkreis bis zu 10.800 € steuerfrei bleiben.

Für nicht mehr steuerfreie Entlassungsabfindungen kann unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 und 2 EStG eine Tarifermäßigung in Betracht kommen, wenn eine "Zusammenballung" von Einkünften vorliegt. Steuerpflichtige Teile einer Abfindung sind in der Regel Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

Weitere steuerliche Begünstigungen ergeben sich, wenn eine Entlassungsabfindung zur Ergänzung der Altersversorgung verwendet wird. Beiträge für eine kapitalgedeckte Rentenversicherung können unter Umständen im Rahmen von § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein. Es bestehen auch Möglichkeiten zur steuerfreien Übertragung einer Versorgungsanwartschaft auf einen neuen Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 55 EStG. Zusätzlich sind vom Arbeitgeber freiwillig übernommene Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerbegünstigt.

Die gezahlten Abfindungen, unabhängig davon, ob sie steuerfrei oder steuerpflichtig sind, müssen grundsätzlich im Lohnkonto erfasst werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 6 LStDV) und fließen in die Lohnsteuerbescheinigung ein (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG). In Bezug auf die Sozialversicherung werden nur Einnahmen, die zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugeordnet werden können, als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt betrachtet. Abfindungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes und den Wegfall künftiger Einnahmen gezahlt werden, gelten daher nicht als Arbeitsentgelt (BSG 66, 219 vom 21.02.1990 – 12 RK 20/88, BB 1990, 1350) und unterliegen nicht der Beitragspflicht. Es gibt jedoch eine Ausnahme, wenn die Abfindung als Prämie für in der Vergangenheit erbrachte Dienste dient.

Eine Abfindung unterliegt nach aktueller Rechtslage (Stand Dezember 2023) dem Lohnsteuerabzug, sobald sie dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können gemeinsam den Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung steuerwirksam gestalten, indem sie die ursprünglich vorgesehene Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt verschieben. Zum Beispiel kann die Fälligkeit einer Abfindung, die gemäß einer Betriebsvereinbarung bei Beendigung des Dienstverhältnisses im November fällig sein sollte, durch eine individuelle vertragliche Regelung auf einen späteren Veranlagungszeitraum (zum Beispiel im Januar) verschoben werden.