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Lohnsteuer - Lohnsteuerabzugsmerkmale

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Lohnsteuer

Lohnsteuerabzugsmerkmale

Die Lohnsteuer dient als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, hat jedoch grundsätzlich abgeltende Wirkung gemäß § 46 Abs. 4 EStG. Die individuelle Bemessung der Lohnsteuer muss die Verhältnisse des Arbeitnehmers berücksichtigen. Der Idealfall sieht vor, dass die Lohnsteuer der zutreffenden Einkommensteuer entspricht, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht (§ 38a Abs. 2 EStG).

Der Arbeitslohn, LSt-Tarif und die LSt-Abzugsmerkmale bestimmen die Steuerabzüge. Seit 2013 ersetzen elektronisch gebildete LSt-Abzugsmerkmale die Eintragungen auf der Steuerkarte. Das Verfahren zwischen Finanzämtern, Meldebehörden, BZSt und Arbeitgebern ist § 39e EStG geregelt. Die LSt-Abzugsmerkmale werden bei Anmeldung des Arbeitnehmers oder auf Antrag gebildet.

Persönliche Daten der Arbeitnehmer werden vom BZSt in einer Datenbank gespeichert und zum Abruf durch den Arbeitgeber bereitgestellt. Die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug ist üblicherweise vorteilhaft für den Arbeitnehmer, gleichwohl kann er den Arbeitgeber für den Abruf seiner Daten beim BZSt (z.B. aus Datenschutzgründen) sperren lassen.

Das BZSt stellt für den Abruf durch den Arbeitgeber folgende Daten gemäß § 39e Abs 3 EStG bereit: Die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers, sein Geburtsdatum, das Merkmal für den Kirchensteuer-Abzug sowie die Lohnsteuer-Abzugsmerkmale gemäß § 39 Abs. 4 EStG:

  • Steuerklasse gemäß § 38b Abs. 1 EStG
  • Faktor gemäß § 39f EStG
  • Anzahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV gemäß § 38b Abs. 2 EStG
  • Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag gemäß § 39a EStG, einschließlich Behinderten-Pauschbetrag und Hinterbliebenen-Pauschbetrag gemäß § 33b Abs. 1 bis 5 EStG
  • Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung (PKV) und Pflegeversicherung (PflV) für die Dauer von 12 Monaten, wenn vom Arbeitnehmer beantragt
  • Mitteilung, dass der Arbeitslohn nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vom Lohnsteuerabzug freigestellt ist.