Die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 EStG ist für Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer des Steuerpflichtigen möglich, beispielsweise an Kunden, Geschäftsfreunde, deren Arbeitnehmer oder an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen (Konzerngesellschaften). Pauschalierungsfähig sind Sachzuwendungen, die aus betrieblichem Anlass zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, sowie (Sach-)Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Dies ermöglicht es dem Zuwendenden, die Versteuerung für alle betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer zu übernehmen, die als Geschenk zu beurteilen sind, sowie für zusätzliche Sachzuwendungen, die er im Rahmen eines Leistungsaustauschs abgibt.
Für die Abgrenzung von Sachzuwendungen und Geldleistungen gelten die zu § 8 Abs. 1 EStG entwickelten Grundsätze. Das bedeutet, dass Gutscheine oder Geldkarten ab dem Veranlagungszeitraum 2022 die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen müssen, vgl. H 37b - Geldleistungen oder Sachbezug - LStH i.V.m. BMF-Schreiben vom 15.03.2022, BStBl. 2022, 242.
Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen an Nichtarbeitnehmer führen bei diesen in der Regel zu nicht steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG (vgl. Rdnr. 9e des BMF-Schreibens vom 19.05.2015, a.a.O.; angepasst durch das BMF-Schreiben vom 28.06.2018, a.a.O.; z.B. Verlosungen an jedermann). Wenn das Gewinnspiel oder die Verlosung zusätzlich im Rahmen eines bestehenden, betrieblich bedingten Vertragsverhältnisses erbracht wird, ist im Umfang des Gewinns eine Betriebseinnahme zu erfassen. Der Sachgewinn fällt dann in den Anwendungsbereich der Pauschalierung nach § 37b EStG.
Beispiel
Ein Unternehmen verlost unter den für ihn tätigen selbstständigen Handelsvertretern mit hohen Umsätzen im vergangenen Wirtschaftsjahr eine Mittelmeer-Kreuzfahrt (hierfür entstandene Aufwendungen: 7.000 €).
Der Sachgewinn in Form der Mittelmeer-Kreuzfahrt führt beim gewerblich tätigen Empfänger zu Betriebseinnahmen. Das zuwendende Unternehmen kann die zusätzlich zu den Provisionen gewährte Sachleistung nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuern. Dies entbindet den Empfänger von der individuellen Versteuerung des Sachgewinns.