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Lohnsteuer - Begriffsdefinitionen

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Lohnsteuer

Begriffsdefinitionen

Im Rahmen des § 37b EStG sind die Begrifflichkeiten „Zuwendungsempfänger“, „Zuwendender“ und „betrieblich veranlasst“ von entscheidender Bedeutung

Zuwendungsempfänger i.S.d. § 37b EStG können eigene Arbeitnehmer des Zuwendenden sowie Dritte sein. Dies gilt unabhängig von ihrer Rechtsform.

Zuwendender gemäß § 37b EStG kann jede natürliche Person, juristische Person oder Personenvereinigung sein, die aus betrieblichem Anlass Sachzuwendungen gewährt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts werden als separate Steuersubjekte für ihren hoheitlichen Bereich, den Bereich der Vermögensverwaltung und ihre einzelnen Betriebe gewerblicher Art (gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG) betrachtet. Daher gelten sie jeweils als eigenständige Zuwendende im Sinne des § 37b EStG, und das Wahlrecht zur Pauschalierung kann unabhängig voneinander für die verschiedenen Bereiche ausgeübt werden (vgl. Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015).

Im Gegensatz dazu stellt ein gemeinnütziger Verein nur ein Steuersubjekt dar (einen Zuwendenden). Daher kann dieser das Wahlrecht bezüglich § 37b EStG nur einheitlich für alle seine Tätigkeitsbereiche - ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb - ausüben.

Auch ausländische Zuwendende und nicht steuerpflichtige juristische Personen des öffentlichen Rechts können das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG ausüben. Diese werden spätestens mit der Anwendung des § 37b EStG zu Steuerpflichtigen im Sinne der Vorschrift. Dabei ist nicht erforderlich, dass es sich bei dem ausländischen Unternehmen um eine ausländische Betriebsstätte eines inländischen Unternehmens handelt. Somit steht jedem im Ausland ansässigen Unternehmen - unabhängig von Beziehungen zu inländischen Unternehmen - die Möglichkeit der Pauschalierung nach § 37b EStG offen.

Die Pauschalierungsvorschrift des § 37b EStG zielt darauf ab, Fälle zu erfassen, in denen Steuerpflichtige durch ihren Betrieb veranlasste Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer sowie an Nichtarbeitnehmer tätigen. Sachzuwendungen, die privat oder gesellschaftsrechtlich veranlasst sind (z.B. vGA), fallen demnach nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG. Wenn hingegen zweifelsfrei betrieblich veranlasste Sachzuwendungen gewährt werden und diese aus den privaten Mitteln des Steuerpflichtigen bezahlt werden, ändert dies nichts an ihrer betrieblichen Veranlassung. Bei Ausübung des Wahlrechts zur Pauschalierung nach § 37b EStG sind diese Zuwendungen einzubeziehen.