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Lohnsteuer

Betragsmäßige Begrenzung

Um sicherzustellen, dass bei betragsmäßig hohen Sachzuwendungen die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung erfolgt, wird die Pauschalierung nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen, wenn entweder die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr den Betrag von 10.000 € überschreiten oder die Aufwendungen für eine einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 € überschreiten.

Diese Höchstbeträge beziehen sich auf die Bruttoaufwendungen. In der ersten Fallgruppe ist nur der überschreitende Betrag von der Pauschalierung ausgenommen, während es sich bei dem Höchstbetrag von 10.000 € für eine einzelne Zuwendung (zweite Fallgruppe) um eine Freigrenze handelt. Dadurch werden so genannte "Luxusgeschenke" von der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG ausgenommen und unterliegen beim Empfänger dem persönlichen Steuersatz der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.

Beispiel

Der Kunde X hat von einem Unternehmer im Jahr 2023 bereits mehrere Sachgeschenke erhalten. Die Gesamtkosten betrugen 9.800 €. Im Dezember erfolgt noch eine Zuwendung, für die Kosten i.H.v. 1.500 € entstehen.

Aufgrund der pro Zuwendungsempfänger und pro Wirtschaftsjahr geltenden Höchstgrenze von 10.000 € können im Dezember noch 200 € mit 30 % pauschal versteuert werden. Der übersteigende Betrag von 800 € muss vom Empfänger ggf. im Rahmen seiner ESt-Veranlagung individuell besteuert werden. Der zuwendende Unternehmer hat den Empfänger dementsprechend zu unterrichten (§ 37b Abs. 3 Satz 3 EStG).

Gemäß Randnummer 21 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 (a.a.O.) werden Zuzahlungen durch den Zuwendungsempfänger vom Wert der Zuwendung abgezogen. Die Höchstbeträge bzw. Höchstgrenzen beziehen sich demnach auf den gekürzten Betrag nach Abzug der Zuzahlungen.

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