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Lohnsteuer - Einschränkende BFH-Rechtsprechung

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Lohnsteuer

Einschränkende BFH-Rechtsprechung

Vor der ersten Rechtsprechung des BFH zur Pauschalierung nach § 37b EStG bestand aus Sicht der Finanzverwaltung eine breite Bemessungsgrundlage für die vereinfachte, pauschale Übernahme der Versteuerung durch den Zuwendenden mit einem Steuersatz von 30 %.

Diese Bemessungsgrundlage schloss sogar Zuwendungen ein, die der Empfänger nicht im Rahmen einer bestimmten Einkunftsart erhalten hatte oder die nicht der inländischen Besteuerung unterlagen. Der BFH widersprach dieser umfassenden Auslegung der Pauschalierungsvorschrift in seinen Urteilen vom 16.10.2013 (Az. VI R 52/11, VI R 57/11 und VI R 78/12, BStBl. 11/2015, 455, 457 und 495) sowie vom 12.12.2013 (Az. VI R 47/12, BStBl. II 2015, 490).

Nach dieser Rechtsprechung sind nur betrieblich veranlasste Zuwendungen von der Pauschalierungsvorschrift erfasst, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. § 37b EStG schafft keine eigenständige Einkunftsart oder einen originären Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Sachzuwendung beim einzelnen Empfänger nach Berücksichtigung persönlicher Freibeträge (z.B. Grundfreibetrag) oder des individuellen Steuersatzes tatsächlich steuerbelastet ist. § 37b EStG setzt lediglich voraus, dass die Steuer "dem Grunde nach" entsteht. Der pauschale Steuersatz von 30 % auf die einheitliche Bemessungsgrundlage der Sachzuwendungen, die zu den inländischen steuerpflichtigen Einkünften zählen, berücksichtigt, dass die Steuersätze der Empfänger zwischen 0 % und dem Grenzsteuersatz liegen können.

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 19.05.2015 den Anwendungsbereich des § 37b EStG gemäß der Rechtsprechung eingeschränkt. Nunmehr werden nur noch betriebliche Sachzuwendungen erfasst, die beim Empfänger dem Grunde nach zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen (siehe Rn. 3 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015).

Diese Einschränkung gilt sowohl für Sachgeschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG als auch für zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbrachte Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Sachbezüge nach § 37b Abs. 2 EStG.

Dementsprechend sind auch Sachzuwendungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer hoheitlichen Stellung an Personen geleistet werden, wie beispielsweise Geschenke von Gemeinden anlässlich von Alters- oder Ehejubiläen, nicht im Anwendungsbereich des § 37b EStG enthalten. Dies liegt daran, dass sie bei den Empfängern nicht zu steuerbaren Einkünften führen.