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Lohnsteuer - § 40 Abs. 1 – Pauschalierung durch variable Steuersätze (Hinweis)

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Lohnsteuer

§ 40 Abs. 1 – Pauschalierung durch variable Steuersätze (Hinweis)

Gemäß § 40 Abs. 1 EStG erfolgt die Erhebung der LSt für unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige ArbN mit einem Pauschsteuersatz auf Antrag des ArbG, soweit vom ArbG Sonstige Bezüge in größerer Zahl gewährt werden (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) oder in größerer Zahl LSt nachzuerheben ist, weil der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).

Nr. 1 ist einschlägig, wenn der ArbG sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt. Demnach kann die LSt pauschal erhoben werden, soweit der Gesamtbetrag der pauschal besteuerten Bezüge eines Arbeitnehmers den Betrag von 1.000 € nicht übersteigt. Laufender Arbeitslohn ist nicht erfasst.

Nr. 2 greift, wenn Lohnsteuer pauschal beim Arbeitgeber nachzuerheben ist, weil er diese in einer größeren Zahl von Fällen nicht vorschriftgemäß einbehalten hat. Die Pauschalbesteuerung greift für laufende Bezüge und sonstige Bezüge.

Weil es sich bei Absatz 1 nicht um einen Prüfungsschwerpunkt handelt, gelten diese Ausführungen nur als allgemeiner Hinweis.

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