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Lohnsteuer - Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a EStG

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Lohnsteuer

Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a EStG

Die Besteuerung von Arbeitnehmern, die kurzfristig oder geringfügig beschäftigt sind, erfolgt grundsätzlich gemäß den allgemeinen Vorschriften (§§ 39b bis 39d EStG). Unter bestimmten Bedingungen besteht jedoch die Möglichkeit, die Steuerabzugsbeträge für kurzfristig oder geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Pauschsteuersatz gemäß § 40a EStG zu erheben. Für ausländische Arbeitgeber, die die Anforderungen gemäß § 38 Abs. 1 EStG nicht erfüllen, ist die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht möglich.

Die Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40a EStG ist sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer zulässig. Es ist weder erforderlich, auf die Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zuzugreifen, noch eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug vorzulegen. Sowohl der pauschal besteuerte Arbeitslohn als auch die pauschale Lohnsteuer bleiben gemäß §§ 40a Abs. 5 und 40 Abs. 3 EStG bei einer Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt.