Abs. 1 – Kurzfristige Beschäftigung
- Steuersatz 25 %
- Abführung an: Finanzamt
- Nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung
- Dauert der Beschäftigung max. 18 zusammenhängende Arbeitstage
- Keine Anknüpfung an SV und
- Arbeitslohn pro Arbeitstag max. 150 € (bis 31.12.2022 max. 120 €) oder
- Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich
- Stundenlohn max. 19 € pro Stunde (bis 31.12.2022 15 €), siehe § 40a Abs. 4 EStG
Abs. 2 – Dauerbeschäftigung (Minijob)
- Steuersatz 2 %
- Abführung an: KBS (Knappschaft Bahn See)
- Arbeitsentgelt pro Monat maximal 538 € (bis 2023: 520 €; ab 2025: 556 €)
- Pauschale RV-Beiträge von 15 % bzw. 5 %
- Keine Stundenlohngrenze
- Anknüpfung an SV
Abs. 2a – Dauerbeschäftigung
- Steuersatz 20 %
- Abführung an: Finanzamt
- Arbeitsentgelt pro Monat maximal 538 € (bis 2023: 520 €, ab 2025: 556 €)
- Keine pauschalen RV-Beiträge von 15 % bzw. 5 %
- Keine Stundenlohngrenze
- Anknüpfung an SV
Abs. 3 – Aushilfskräfte Land- und Forstwirtschaft
- Steuersatz 5 %
- Abführung an: Finanzamt
- Stundenlohn max. 19 € pro Stunde (bis 31.12.2022 max. 15 € pro Stunde), siehe § 40a Abs. 4 EStG
- Keine Anknüpfung an SV
Abs. 7 – Kurzfristig beschränkt Steuerpflichtige
- Steuersatz 30 %
- Abführung an: Finanzamt
- Nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung
- Dauer der Beschäftigung max. 18 Arbeitstage
- Im Inland ausgeübte Tätigkeit beschränkt Steuerpflichtiger
- Ausländischer Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet