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Lohnsteuer - Merkmale der Tatbestände des § 40a EStG

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Lohnsteuer

Merkmale der Tatbestände des § 40a EStG

Abs. 1 – Kurzfristige Beschäftigung

  • Steuersatz 25 %
  • Abführung an: Finanzamt
  • Nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung
  • Dauert der Beschäftigung max. 18 zusammenhängende Arbeitstage
  • Keine Anknüpfung an SV und
  • Arbeitslohn pro Arbeitstag max. 150 € (bis 31.12.2022 max. 120 €) oder
  • Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich
  • Stundenlohn max. 19 € pro Stunde (bis 31.12.2022 15 €), siehe § 40a Abs. 4 EStG

Abs. 2 – Dauerbeschäftigung (Minijob)

  • Steuersatz 2 %
  • Abführung an: KBS (Knappschaft Bahn See)
  • Arbeitsentgelt pro Monat maximal 538 € (bis 2023: 520 €; ab 2025: 556 €)
  • Pauschale RV-Beiträge von 15 % bzw. 5 %
  • Keine Stundenlohngrenze
  • Anknüpfung an SV

Abs. 2a – Dauerbeschäftigung

  • Steuersatz 20 %
  • Abführung an: Finanzamt
  • Arbeitsentgelt pro Monat maximal 538 € (bis 2023: 520 €, ab 2025: 556 €)
  • Keine pauschalen RV-Beiträge von 15 % bzw. 5 %
  • Keine Stundenlohngrenze
  • Anknüpfung an SV

Abs. 3 – Aushilfskräfte Land- und Forstwirtschaft

  • Steuersatz 5 %
  • Abführung an: Finanzamt
  • Stundenlohn max. 19 € pro Stunde (bis 31.12.2022 max. 15 € pro Stunde), siehe § 40a Abs. 4 EStG
  • Keine Anknüpfung an SV

Abs. 7 – Kurzfristig beschränkt Steuerpflichtige

  • Steuersatz 30 %
  • Abführung an: Finanzamt
  • Nicht regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung
  • Dauer der Beschäftigung max. 18 Arbeitstage
  • Im Inland ausgeübte Tätigkeit beschränkt Steuerpflichtiger
  • Ausländischer Betriebsstätte des Arbeitgebers zugeordnet
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