ZU DEN KURSEN!

Lohnsteuer - Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten

Kursangebot | Lohnsteuer | Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten

Lohnsteuer

Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten

In der "Meldung zur Sozialversicherung" sind zwei Statuskennzeichen enthalten. Das Statuskennzeichen "1" kennzeichnet ein Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling. Aufgrund dieses Kennzeichens prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch, ob die Anmeldung von Ehegatten oder Lebenspartnern als versicherungspflichtige Beschäftigte berechtigt ist.

Für die Beschäftigung enger Familienangehöriger (Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers) besteht keine Verpflichtung zur Stundenaufzeichnung gemäß § 17 MiLoG.

Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 18.11.2020 (Az. VI R 28/18, BStBI II/2021, 450) klargestellt, welche spezifischen Anforderungen bezüglich des Nachweises der erbrachten Arbeitsleistung in Arbeitsverhältnissen zwischen nahen Angehörigen gelten, insbesondere welche Angaben in Stundenzetteln festgehalten werden müssen.

  • Die Anforderungen müssen einem Fremdvergleich standhalten. Lohnzahlungen an einen Angehörigen, der im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitet, sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, sofern der Angehörige aufgrund eines wirksamen Arbeitsvertrags, der inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entspricht, beschäftigt wird. Dabei muss der Angehörige die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen, und der Steuerpflichtige muss seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllen.

  • Bei der nicht vollzeitigen Beschäftigung von Angehörigen sind Unklarheiten bezüglich der wöchentlichen Arbeitszeit unschädlich für die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt insbesondere dann, wenn die konkrete Arbeitszeit des Angehörigen von den beruflichen Erfordernissen des Steuerpflichtigen abhängt. Unklarheiten in diesem Zusammenhang werden daher auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückgeführt und nicht als unübliche Gestaltung angesehen.

  • Die Aufzeichnungen bezüglich der Arbeitszeit, wie etwa Stundenzettel, dienen lediglich als Beweismittel und sind nicht zwingend erforderlich für die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen. Insbesondere für die Anerkennung von (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnissen, die einfache Büroarbeiten umfassen, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, auf den Stundenzetteln zu vermerken, welche konkreten Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer während der Arbeitszeiten erbracht hat.

 

Wenn zwischen den Ehegatten ein steuerrechtlich anzumerkendes Arbeitsverhältnis vorliegt (R 4.8 EStR und H 4.8 - Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten - EStH) und die Voraussetzungen des § 40a EStG erfüllt sind, besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer entsprechend mit einem Pauschsteuersatz zu erheben.

Die Nichtanerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder Betriebsprüfung führt zur Versagung des Betriebsausgabenabzugs. Soweit die Lohnsteuer-Anmeldungen noch geändert werden können, hat dies zur Folge, dass die pauschal erhobene Lohnsteuer erstattet werden muss.