Abs. 1 | Absatz 1 regelt, dass gezahlter Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterliegt, wenn er von einem inländischen Arbeitgeber (Satz 1 Nr. 1), einem ausländischen Verleiher (Satz 1 Nr. 2) oder vom aufnehmenden Unternehmen bei Arbeitnehmerentsendung (Satz 2) gezahlt wird. Der Praxisrelevanteste Fall ist also in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG normiert. |
Abs. 2 | In Absatz 2 ist die Steuerschuldnerschaft und Steuerentstehung der Lohnsteuer normiert. Demnach ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner (Satz 1). Diese Regelung ist konsequente Folge aus der Tatsache, dass die Lohnsteuer eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers ist. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner. Bei einer Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns nach §§ 40-40b EStG ist der Arbeitgeber Steuerschuldner (§ 40 Abs. 3 EStG). Die Lohnsteuer entsteht mit Zufluss des Arbeitslohns (Satz 2). Dies gilt unabhängig von der Entstehung der Einkommensteuer mit Ablauf des Kalenderjahres. |
Abs. 3 | Nach Satz 1 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer bei jeder Arbeitslohnzahlung einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG an das Finanzamt abzuführen. Hierdurch wird dem Arbeitgeber eine öffentlich-rechtliche Pflicht auferlegt. Diese Pflicht kann nicht durch privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. durch Arbeitsvertrag) umgangen werden. Analog hierzu obliegt dem Arbeitnehmer die Pflicht zur Duldung des Steuerabzugs durch den Arbeitgeber. In Satz 2 werden auch öffentlichen Kassen ebendiese Pflichten eines Arbeitgebers auferlegt. |
-Hinweis- Abs. 3a | Abs. 3a wurde durch das StÄndG 2003 eingeführt und regelt, unter welchen Voraussetzungen Dritte die Pflichten eines Arbeitgebers erfüllen müssen. |