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Lohnsteuer - Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG

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Lohnsteuer

Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG

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Im Gegensatz zu einem gleichbleibenden Tarif, bei dem die Steuer einen konstanten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage ausmacht, steigt die Steuer bei einem progressiven Tarif nach § 32a Abs. 1 EStG überproportional mit steigendem zu versteuerndem Einkommen. Eine Abfindung würde in diesem progressiven Steuersystem einer hohen Besteuerung unterliegen, weil ungewöhnliche hohe Einnahmen zusammengeballt zufließen. Zur Minderung der Steuerlast auf solche außerordentlichen Einkünfte dient § 34 EStG. § 34 EStG ist eine Tarifvorschrift und ergibt sich auch aus ihrer systematischen Position im Abschnitt IV des EStG ("Tarif"). Die Anwendung von § 34 EStG erstreckt sich auf unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige (vgl § 50 Abs. 1 Sätze 2 und 4 EStG), auch in Bezug auf den Lohnsteuerabzug.

Die Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG kommt nur für bestimmte außerordentliche Einkünfte in Betracht (vgl § 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 EStG):

  • Nr. 1: Veräußerungsgewinne gemäß §§ 14, 14a Abs. 1, 16 und 18 Abs. 3 EStG, mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG iVm § 3c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit sind,
  • Nr. 2: Entschädigungen gemäß § 24 Nr. 1 EStG,
  • Nr. 3: Nutzungsvergütungen und Zinsen gemäß § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren gezahlt werden,
  • Nr. 4: Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten.

Diese Aufzählung ist abschließend. Die Tarifermäßigung gilt nur für die genannten Einkünfte, wenn sie "zusammengeballt" zufließen.

Für Arbeitnehmer kommt eine Tarifermäßigung durch die sogenannte Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 iVm § 24 Nr. 1 EStG insbesondere für Entlassungsabfindungen sowie für Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit in Betracht. Die anderen außerordentlichen Einkünfte, die für eine Tarifermäßigung in Betracht kommen (vgl § 34 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 3 und Abs. 2 Nr. 3 EStG), haben für die Besteuerung von Arbeitnehmern keine Relevanz. Die Voraussetzungen, unter denen außerordentliche Einkünfte in diesem Sinne vorliegen, sind in dem BMF-Schreiben vom 01.11.2013 (BStBI. I  2013, 1326) zusammengefasst.