Gemäß § 8 Abs. 1 EStG bestehen die Einnahmen und somit der Arbeitslohn eines Arbeitnehmers (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) aus allen Gütern, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer in Geld oder Geldeswert (auch Sachbezüge genannt) zufließen (vergleiche auch § 2 Abs. 1 Satz 1 LStDV). Zu beachten ist, dass Geldleistungen immer zu Einnahmen des Arbeitnehmers führen, während Leistungen in Geldeswert unter Umständen gar nicht erst steuerbar sind.
Unabhängig von der Form, in der er bezogen wird, stellt der Arbeitslohn die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft dar, R 19 Abs. 1 Satz 1 LStR und kann hierbei laufend oder als Einmalbezug gezahlt werden (zur Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und Einmalbezügen, auch als sonstige Bezüge bezeichnet, siehe unten).
Es ist darüber hinaus unerheblich, von wem der Arbeitslohn gezahlt wird, sodass der Arbeitslohn aus einem Arbeitsverhältnis auch von Dritten bezogen werden kann. Zum Beispiel kann dies in Form eines abgekürzten Zahlungswegs geschehen, bei dem ein Dritter auf Anweisung des Arbeitgebers hin eine Zahlung direkt an den Arbeitnehmer leistet oder der Lohn von Dritter Seite fließt dem Arbeitnehmer in Form von Trinkgeld zu (zur Steuerbefreiung von Trinkgeldern siehe unten).
Ebenso ist es möglich, dass der Lohn nicht dem Arbeitnehmer, sondern an einen Dritten ausbezahlt wird, entweder auf Anweisung des Arbeitnehmers hin oder beispielsweise durch Pfändung (zum Beispiel Lohnpfändung durch das Finanzamt) und somit eine Schuld des Arbeitnehmers im Wege eines abgekürzten Zahlungsweg getilgt wird.
Der Arbeitslohn ist bei der Ermittlung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit als Bruttoarbeitslohn anzusetzen:
Nettoarbeitslohn | |
+ | Steuerabzugsbeträge, § 12 Nr. 3 EStG (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer) |
+ | Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteile), § 12 Nr. 1 EStG |
= | Bruttoarbeitslohn |
Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist steuerfrei gemäß § 3 Nr. 62 EStG.
Für die zeitliche Zuordnung des Arbeitslohns zu einem Kalenderjahr/Veranlagungszeitraum gilt grundsätzlich § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG, wobei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 EStG die §§ 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3, 40 Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist somit die Unterscheidung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen (Einmalbezügen). Während laufender Arbeitslohn gemäß § 38a Abs. 1 Satz 2 EStG in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen ist, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, sind sonstige Bezüge (Einmalbezüge) in dem Kalenderjahr zu berücksichtigen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen (§ 38a Abs. 1 Satz 3). Zur Abgrenzung ist R 39b.2 Abs. 1 und 2 LStR heranzuziehen, zum Beispiel:
Laufender Arbeitslohn | Sonstige Bezüge (Einmalbezüge) |
Monatsgehalt | 13. und 14. Monatsgehalt |
Mehrarbeitsvergütungen | Weihnachtszuwendungen |
Zuschläge und Zulagen | Abfindungen |
Arbeitslohn des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderes zufließt | Arbeitslohn des abgelaufenen Kalenderjahres, der später als drei Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres zufließt |