Einnahmen in Geldeswert und somit Sachbezüge, die einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen, können in unterschiedlichster Form vorliegen. Die häufigsten Erscheinungsformen sind:
- Verbilligte/unentgeltliche Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung/für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
- Verbilligte/unentgeltliche Abgabe von Waren und Dienstleistungen
- Verbilligte/unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung
- Verbilligte/zinslose Darlehen
Diesen Sachbezügen muss für steuerliche Zwecke ein Wert beigemessen werden, um sie wie Geldleistungen des Arbeitgebers besteuern zu können, sogenannter geldwerter Vorteil (R 8.1 Abs. 1 Satz 2 LStR). Hierzu sind in § 8 Abs. 2 und 3 EStG abhängig von der Art und Form des Sachbezugs unterschiedliche Bewertungsmethoden vorgeschrieben. Sachbezüge sind wie Barlohnzahlungen dem laufenden Arbeitslohn oder sonstigen Bezügen zuzuordnen, R 8.1 Abs. 1 Satz 1 LStR. Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Sachbezügen und erhält er diese somit nicht unentgeltlich, sondern lediglich verbilligt, ist der geldwerte Vorteil gemäß R 8.1 Abs. 1 Satz 3 LStR wie folgt zu ermitteln:
Geldwert des Sachbezugs | |
./. | Zuzahlung des Arbeitnehmers |
= | Geldwerter Vorteil |