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Lohnsteuer - Einnahmen in Geldeswert/Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG)

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Lohnsteuer

Einnahmen in Geldeswert/Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG)

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Einnahmen in Geldeswert und somit Sachbezüge, die einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zufließen, können in unterschiedlichster Form vorliegen. Die häufigsten Erscheinungsformen sind:

  • Verbilligte/unentgeltliche Überlassung eines Firmenwagens zur privaten Nutzung/für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
  • Verbilligte/unentgeltliche Abgabe von Waren und Dienstleistungen
  • Verbilligte/unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung
  • Verbilligte/zinslose Darlehen

Diesen Sachbezügen muss für steuerliche Zwecke ein Wert beigemessen werden, um sie wie Geldleistungen des Arbeitgebers besteuern zu können, sogenannter geldwerter Vorteil (R 8.1 Abs. 1 Satz 2 LStR). Hierzu sind in § 8 Abs. 2 und 3 EStG abhängig von der Art und Form des Sachbezugs unterschiedliche Bewertungsmethoden vorgeschrieben. Sachbezüge sind wie Barlohnzahlungen dem laufenden Arbeitslohn oder sonstigen Bezügen zuzuordnen, R 8.1 Abs. 1 Satz 1 LStR. Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Sachbezügen und erhält er diese somit nicht unentgeltlich, sondern lediglich verbilligt, ist der geldwerte Vorteil gemäß R 8.1 Abs. 1 Satz 3 LStR wie folgt zu ermitteln:

 Geldwert des Sachbezugs
./.Zuzahlung des Arbeitnehmers
=Geldwerter Vorteil