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Lohnsteuer - Sonderfall: Betriebsveranstaltung, § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG

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Lohnsteuer

Sonderfall: Betriebsveranstaltung, § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG

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Betriebsveranstaltungen stellen grundsätzlich auch Sachzuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar und wären somit ohne gesonderte Regelungen anhand von § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG zu bewerten.

Jedoch hat der Gesetzgeber für Betriebsveranstaltungen in Form des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG eine eigenständige Ansatz- und Bewertungsvorschrift normiert.

Eine Betriebsveranstaltung liegt gemäß des § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG dann vor, wenn eine Veranstaltung des Arbeitgebers vorliegt, die zwar auf betrieblicher Ebene stattfindet, jedoch (beispielsweise im Gegensatz zu einem Abteilungsmeeting) einen gesellschaftlichen Charakter besitzt, zum Beispiel Sommerfest, Betriebsausflug etc. Der Teilnehmerkreis muss somit (überwiegend) aus Angestellten (inklusive Studenten, Praktikanten, Leiharbeitern etc. und auch ehemalige Angestellte) sowie deren Begleitpersonen bestehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG sind die im Rahmen einer solchen Betriebsveranstaltung entstehenden Zuwendungen des Arbeitgebers an den einzelnen Arbeitnehmer und dessen Begleitperson als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Zuwendungen im Sinne des Satz 1 sind alle Brutto-Aufwendungen des Arbeitgebers zur Durchführung der Betriebsveranstaltung (zum Beispiel Miete von Räumlichkeiten, Essen und Trinken, Unterhaltungsprogramm etc.), unabhängig davon, ob sie einzelnen teilnehmenden Personen direkt zugerechnet werden können oder nicht, § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG. Diese sind gemäß Satz 5 anteilig auf alle Teilnehmer der Betriebsveranstaltung (Chef, Arbeitnehmer, Begleitpersonen) zu verteilen; § 8 Abs. 2 EStG gilt nicht. Einem Arbeitnehmer ist somit der auf ihn entfallende Anteil an den Gesamtkosten zuzüglich des Anteils seiner Begleitperson zuzurechnen.

Gemäß BMF-Schreiben vom 14.10.2015, Tz. 4. a), ist bei der Verteilung der Aufwendungen auf die Zahl der tatsächlich anwesenden und nicht auf die Zahl der angemeldeten Personen abzustellen. Diese Auffassung wurde durch den BFH mit Urteilen vom 29.04.2021, Az. VI R 31/18, und vom 10.05.2023, Az. V R 16/21, bestätigt (sogenannte No-Show-Kosten).

Sofern die Teilnahme an einer solchen Betriebsveranstaltung allen Angestellten eines Betriebs offensteht (wobei jedoch auch eine Begrenzung auf eine einzelne Abteilung oder Personengruppen möglich ist), so gilt pro Arbeitnehmer pro Jahr für zwei Betriebsveranstaltungen ein Freibetrag in Höhe von jeweils 110 €, § 19 Abs. 1 Nr. 1a Sätze 3 und 4 EStG. Sollten mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden, so besteht ein Wahlrecht, für welche beiden Betriebsveranstaltungen der Freibetrag jeweils verwendet werden soll. Ein bei einer Betriebsveranstaltung übrigbleibender Freibetrag kann jedoch nicht auf eine andere Betriebsveranstaltung übertragen werden.

Hinweis

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Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist nicht anzuwenden, da die Bewertung nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG erfolgt.

Sind die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG jedoch nicht erfüllt, so erfolgt die Bewertung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Veranstaltung anhand von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mitsamt den hieraus resultierenden Rechtsfolgen, insbesondere unter Beachtung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.