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Lohnsteuer - Sonderfall: Elektro-Fahrrad

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Lohnsteuer

Sonderfall: Elektro-Fahrrad

Die nachfolgenden Grundsätze für Fahrräder gelten auch für Elektrofahrräder, sofern diese als Fahrrad zu klassifizieren sind, also zum Beispiel keine Kennzeichen- oder Versicherungspflicht besitzen, BMF-Schreiben vom 09.01.2020, Rz. 5.

Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 09.01.2020 die Bewertung des geldwerten Vorteils der Überlassung eines Fahrrads von einem Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer geregelt und hierbei von seinem Bewertungsvorbehalt im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG Gebrauch gemacht, siehe BMF-Schreiben vom 09.01.2020, Rz. 1.

Gemäß Rz. 2 des BMF-Schreibens vom 09.01.2020 wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Fahrrads durch den Arbeitnehmer (bestehend aus Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt und Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) wie folgt ermittelt:

 Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme (brutto; auf volle Hundert Euro abgerundet)
x1 %
=Geldwerter Vorteil

Wird das Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 an den Arbeitnehmer überlassen, so ist ab dem Veranlagungszeitraum 2020 die Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme nur zu einem Viertel anzusetzen. Es ist unerheblich, wann das Fahrrad angeschafft wurde, die erstmalige Überlassung ist ausschlaggebend, BMF-Schreiben vom 09.01.2020, Rz. 2.

Gem. Rz. 3 des BMF-Schreibens vom 09.01.2020 ist die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 1. HS EStG nicht anzuwenden. Gem. Rz. 4 kann der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG in Höhe von 1.080 € bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, beispielsweise also bei einem Fahrradverleiher, der ein Fahrrad an seinen Arbeitnehmer überlässt.

Gilt ein Elektrofahrrad jedoch verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug, ist der hieraus resultierende geldwerte Vorteil nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG zu ermitteln, BMF-Schreiben vom 09.01.2020, Rz. 6.

Zur Steuerbefreiung im Sinne des § 3 Nr. 37 EStG zur Überlassung von betrieblichen Fahrrädern an Arbeitnehmer, siehe unten.