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Lohnsteuer - Sonderfall: Gutscheine

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Lohnsteuer

Sonderfall: Gutscheine

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG gehören zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, grundsätzlich zu den Einnahmen in Geldeswert und müssen somit nicht als Sachbezug bewertet werden. Sie sind dem Arbeitnehmer folglich in Höhe ihres Nennbetrags als Einnahmen zuzurechnen.

Jedoch:
Durch § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG wird dieser Grundsatz hinsichtlich von Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, aufgehoben. Diese gehören folglich zu den Sachbezügen und sind als solche zu bewerten.

Generell gesprochen beinhaltet § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG die Voraussetzung, dass der Gutschein/die Geldkarte entweder nur bei einem begrenzten Händlerkreis oder für eine begrenzte Leistung eingelöst werden kann. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG beinhaltet das BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rz. 9 ff., konkrete Anhaltspunkte und Beispiele.

Für die Beurteilung als Sachbezug sind laut BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rz. 24, ferner folgende Merkmale schädlich eines Gutscheins/einer Geldkarte:

  • Barauszahlungsfunktion (wobei die Möglichkeit der Auszahlung eines Restbetrags bis zu einem Euro unschädlich ist)
  • Eigene IBAN
  • Überweisungsfunktion, zum Beispiel via PayPal
  • Möglichkeit der Verwendung für den Erwerb von Devisen, zum Beispiel ausländischer Währungen
  • Möglichkeit der Hinterlegung als Zahlungsinstrument

Ist der Bezug des Gutscheins/der Geldkarte als Sachbezug zu qualifizieren, so findet gem. BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rz. 17, der 4 %-ige Abschlag der R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR keine Anwendung, wenn der Gutschein/die Geldkarte über einen Höchstbetrag lautet.

Der Zufluss des Gutscheins/der Geldkarte als Sachbezug ist gemäß BMF-Schreiben vom 15.03.2022, Rz. 26, im Zeitpunkt der Hingabe an den Arbeitnehmer anzunehmen, wenn die Einlösung bei einem Dritten zu erfolgen hat. Sind Gutschein oder Geldkarte beim Arbeitgeber selbst einzulösen, erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Einlösung.

Die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 1. HS EStG ist für nach Sachbezugsgrundsätzen zu bewertende Gutscheine und Geldkarten nur anzuwenden, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, § 8 Abs. 2 Satz 11 2. HS EStG (zum Merkmal „zusätzlich“, siehe unten).

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