Gemäß R 19.3 Abs. 2 LStR sind bestimmte Zuwendungen des Arbeitgebers nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft uns somit nicht als steuerbarer Arbeitslohn zu qualifizieren, zum Beispiel:
- der Wert der unentgeltlich überlassenen Arbeitsmittel
- Aufwendungen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit/Gesundheitsschutzes
- Sachzuwendungen aufgrund eines beruflichen Jubiläums bis 110 €
- Sachleistungen aufgrund eines runden Geburtstags eines Arbeitnehmers bis zu 110 € pro Teilnehmer
Ebenso nicht zum Arbeitslohn gehören:
- Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 € brutto, die dem Arbeitnehmer aufgrund eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, R 19.6. Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStR. Geldzuwendungen hingegen sind stets als Arbeitslohn zu qualifizieren, unabhängig von ihrer Höhe, R 19.6. Abs. 1 Satz 3 LStR
- Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich zum Verzehr im Betrieb überlässt (zum Beispiel Kaffee, Tee, Wasser, Obstkorb etc.), R 19.6 Abs. 2 Satz 1 LStR
- Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes wie zum Beispiel einer Sitzung/Besprechung un- oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € (brutto) nicht übersteigt, R 19.6 Abs. 2 Satz 2 LStR.
Die Kosten von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer übernimmt, sind nicht als Arbeitslohn zu berücksichtigen, wenn mit diesen ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse verfolgt wird (R 19.7 Abs. 1 Satz 1 LStR). Dieses liegt dann vor, wenn die Bildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers fördern und erhöhen soll, R 19.7 Abs. 2 Satz 1 LStR. Ist der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger für die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme, so ist dennoch kein Arbeitslohn anzunehmen, wenn der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss die Übernahme/den Ersatz der entstehenden Kosten schriftlich zugesagt hat (R 19.7 Abs. 1 Satz 4 LStR). Mit den Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen im Zusammenhang stehende Reisekosten (zu Reisekosten, vergleiche unten), die vom Arbeitgeber gezahlt/erstattet werden, sind von den tatsächlichen Kosten der jeweiligen Veranstaltung getrennt zu betrachten und somit grundsätzlich steuerbar, jedoch unter Umständen steuerfrei (§ 3 Nr. 13 EStG / § 3 Nr. 16 EStG).
Eine sogenannte Incentive-Reise durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer liegt vor, wenn:
- der Arbeitnehmer zum einen für erbrachte Leistungen belohnt und
- zum anderen zu Mehr- und Höchstleistungen motiviert werden soll und
- bei der sowohl Reiseziel, Unterbringung, Transportmittel als auch Teilnehmerkreis vom Arbeitgeber festgelegt werden und
- der Ablauf der Reise und die einzelnen Veranstaltungen allgemein-touristischen Interessen dient.
Diese Reise ist sodann nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren, wenn nicht nur der Arbeitnehmer an dieser teilnimmt, sondern auch Geschäftskunden des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer die Betreuung dieser in einem solch großen Umfang übernimmt, dass dieser das Eigeninteresse des Arbeitnehmers an der Teilnahme an dem touristischen Programm in den Hintergrund treten lässt. Ist eine solche Betreuungsaufgabe erst gar nicht vorgesehen oder wird der Arbeitnehmer trotz dieser Aufgaben von seinem Ehegatten begleitet, so liegt steuerbarer Arbeitslohn vor, der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten ist (vergleiche hierzu H 19.7. „Incentive-Reisen“ sowie die BMF-Schreiben vom 14.10.1996 und vom 19.05.2015, Rz. 10).