Für die Übertragung von Vermögensbeteiligungen, zum Beispiel in Form von Aktien, am Unternehmen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer gilt § 19a EStG, sofern die Übertragung nach dem 30.06.2021 erfolgte (siehe § 52 Abs. 27 EStG).
Zur Anwendung des § 19a EStG sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Vermögensbeteiligung ist eine solche im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes, § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG
- Die übertragene Vermögensbeteiligung wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn übertragen (zur Definition des Tatbestandsmerkmals >zusätzlich<, siehe unten), § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG
- Die Übertragung erfolgt unentgeltlich oder verbilligt, § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG
- Der Arbeitgeber überschreitet im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung bestimmte Größenmerkmale, die von der Europäischen Kommission festgelegt werden, nicht und seine Gründung liegt nicht mehr als zwölf Jahre zurück, § 19a Abs. 3 EStG
Von dem Wert der übertragenen Beteiligung (Bewertung mit dem gemeinen Wert, § 19a Abs. 1 Satz 5 EStG, abzüglich möglicher Zuzahlungen des Arbeitnehmers) ist der Freibetrag des § 3 Nr. 39 EStG in Höhe von 1.440 € abzuziehen, sofern die weiteren Voraussetzungen hierzu erfüllt sind (zu § 3 Nr. 39 EStG, vergleiche unten), § 19a Abs. 1 Satz 3 EStG.
Der hiernach verbleibende Wert der übertragenen Beteiligung unterliegt sodann nicht der Besteuerung, § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Nichtbesteuerung kann hierbei jedoch nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers und ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren durchgeführt werden, § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG. Eine Nachholung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer und somit bei Erklärungsabgabe ist nicht möglich, § 19a Abs. 2 Satz 2 EStG.
Eine nachgelagerte Besteuerung der übertragenen Vermögensbeteiligung (gegebenenfalls gemindert um den Freibetrag im Sinne des § 3 Nr. 39 EStG) unterliegt gemäß § 19a Abs. 4 Satz 1 EStG erst bei Eintritt eines der folgenden Ereignisse der (nachgelagerten) Besteuerung:
- 1: die Beteiligung durch den Arbeitnehmer entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird oder
- 2: seit der Übertragung sind zwölf Jahre vergangen oder
- 3: das Dienstverhältnis wird beendet
Bei der Ermittlung des jeweiligen Gewinns sind dem (fiktiven) Veräußerungspreis die Anschaffungskosten gegenzurechnen. Diese entsprechen gemäß § 19a Abs. 1 Satz 5 EStG dem gemeinen Wert im Zeitpunkt des Bezugs der Vermögensbeteiligung.
Hinweis
Weitere Details zur Anwendung des § 19a EStG beinhaltet das BMF-Schreiben vom 16.11.2021.
Exkurs: Zeitpunkt des Zuflusses bei Bezugsrechten
Mit dem durch ein Bezugsrecht vermittelten Recht auf Übertragung von Anteilen fließt dem Arbeitnehmer in der Regel noch kein Arbeitslohn zu. Erst mit Ausübung des Rechts und der hieran anknüpfenden tatsächlichen Übertragung der Anteile gelten diese als dem Arbeitnehmer zugeflossen.