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Lohnsteuer - Sonderfall: Zinsverbilligte Darlehen

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Lohnsteuer

Sonderfall: Zinsverbilligte Darlehen

Ein entweder zinslos oder -verbilligtes Darlehen, das einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber überlassen wird, führt bei diesem zu Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG, BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rz. 3. Zur Definition und Abgrenzung der Arbeitgeberdarlehen zu sonstigen Zahlungen des Arbeitgebers, vergleiche BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rz. 1 und 2.

Die Einnahmen bestehen dabei in Höhe der ersparten Zinsaufwendungen, die gemäß BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rz. 12, anhand der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze der Deutschen Bundesbank ermittelt werden könne (Effektivzinssatz ist abhängig von dem Darlehenstyp, der vergeben wird, beispielsweise Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit etc.). Von diesem Effektivzinssatz kann nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR ein Abschlag in Höhe von 4 % vorgenommen werden. Der so ermittelte Zinssatz gilt für die komplette Laufzeit des Darlehens.

Die Ermittlung des geldwerten Vorteils erfolgt somit wie folgt:

 Im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrags zuletzt gültiger Effektivzinssatz für die jeweilige Darlehensart
./.Abschlag in Höhe von 4 %
=Zwischenergebnis
./.Tatsächlich zu zahlender Zinssatz (gegebenenfalls Null bei zinslosem Darlehen)
=Zinsersparnis
xDarlehenssumme im Zinszahlungszeitraum
=Geldwerter Vorteil

Die Zinsaufwendungen unterliegen dabei – gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Sachzuwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG – der monatlichen Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.

Gänzlich unbeachtlich und somit keine Einnahmen darstellend sind diejenigen Zinsaufwendungen, die anfallen, wenn die Summe der einem Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer überlassenen und noch ausstehenden Darlehen am Ende eines Lohnzahlungszeitraums 2.600 € (Freigrenze) nicht übersteigen, BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Rz. 4.

Der Zuflusszeitpunkt der ersparten Zinsaufwendungen ist anhand des BMF-Schreibens vom 19.05.2015, Rz. 26, zu beurteilen, wobei es auf die vertraglichen Ausgestaltungen der Darlehensüberlassung ankommt. Grundsätzlich gilt das Folgende:

  • Zinsverbilligtes Darlehen: Fälligkeitstermin der verbilligten Zinsen
  • Zinsloses Tilgungsdarlehen: mit Tilgung
  • Zinsloses Endfälligkeitsdarlehen: monatlich/vierteljährlich/jährlich, vertragliche Vereinbarungen maßgeblich

Einen Sonderfall stellen Darlehen dar, die zinslos oder -verbilligt von einer Bank an eigene Bankmitarbeiter überlassen werden. Da das Kreditgeschäft ein Tätigkeitsfeld einer Bank ist, kann hier die Bewertung des Zinsvorteils bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch anhand des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG erfolgen. Die Rechtsfolgen des § 8 Abs. 3 EStG sind sodann zu beachten, unter anderem der jährliche Freibetrag in Höhe von 1.080 €.

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