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Lohnsteuer - Sonstige Fälle, § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

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Lohnsteuer

Sonstige Fälle, § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG

Liegen die Voraussetzungen der zuvor genannten Bewertungsmethoden nicht vor oder wird zur Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG optiert, so greift der Grundfall des Ansatzes des Sachbezugs mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort, vergleiche auch R 8.1 Abs. 2 Satz 1 LStR. 

Die üblichen Preisnachlässe können gemäß R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR in dergestalt berücksichtigt werden, dass der zuvor ermittelte Endpreis am Abgabeort zu 96 % angesetzt wird. 

Alternativ kann der Abgabeort jedoch weit gefasst werden, sodass auch Onlineangebote mit in die Ermittlung des üblichen Abgabepreises einzubeziehen sind. Wird der Abgabepreis auf diese Art und Weise ermittelt, so findet jedoch die Kürzung auf 96 % keine Anwendung, R 8.1 Abs. 3 Satz 4 LStR.

Für die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewertenden Sachbezüge gilt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 1. HS EStG eine Freigrenze in Höhe von 50 € pro Monat.