Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG sind die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegten Sachbezugswerte auch für steuerliche Zwecke anzusetzen. Aufgrund von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG gelten diese Werte auch für sozialversicherungsfrei beschäftige Arbeitnehmer wie zum Beispiel Beamte. Folgende Sachbezüge sind in der Sozialversicherungsentgeltverordnung normiert:
- Verpflegung (§ 2 Abs. 1 und 2 SvEV)
- Unterkunft (§ 2 Abs. 3 SvEV) / Wohnung (§ 2 Abs. 4 SvEV)
Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu den Sachbezügen laut Sozialversicherungsentgeltverordnung, so mindert dies die anzusetzenden Werte, § 2 Abs. 5 SvEV.
Die festgelegten Sachbezugswerte stellen Monatswerte dar. Wird jedoch beispielsweise die Wohnung nicht für einen ganzen Monat überlassen, so erfolgt gemäß § 2 Abs. 6 SvEV eine Umrechnung in Tageswerte.
Hinweis
§ 8 Abs. 2 Satz 6 EStG und somit die Sachbezüge laut Sozialversicherungsentgeltverordnung unterliegen nicht der monatlichen Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und auch nicht dem Rabatt-Freibetrag im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG (zur Freigrenze und Rabatt-Freibetrag, siehe unten).
aa) Verpflegung
Vom Arbeitgeber regelmäßig gestellte Mahlzeiten, zum Beispiel in der Unternehmenskantine sowie grundsätzlich auch im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (vergleiche § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt), sind im Jahr 2023 mit den folgenden Werten anzusetzen:
Frühstück | Mittagessen | Abendessen | Gesamt | |
Monatlich (in €) | 56,00 | 107,00 | 107,00 | 270,00 |
Täglich (in €) | 1,87 | 3,57 | 3,57 | 9,00 |
Der Ansatz der Mahlzeit als Einnahme bei einer Auswärtstätigkeit unterbleibt jedoch, wenn der Arbeitnehmer hierfür Verpflegungsmehraufwendungen im Sinne des § 9 Abs. 4a Sätze 1 bis 7 EStG geltend machen kann, § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG.
Bei einmaliger Mahlzeitgestellung aufgrund eines besonderen Anlasses oder Mahlzeitgestellung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit mit einem Preis von mehr als 60 € kommt § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG nicht zur Anwendung. In diesen Fällen wird die Bewertung stattdessen anhand von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG unter Beachtung der hieraus resultierenden Konsequenzen (siehe hierzu unten) vorgenommen.
Wird die Mahlzeit in Form von Essensmarken gestellt, die beispielsweise bei externen Restaurants eingelöst werden können, erfolgt die Bewertung der Mahlzeitgestellung ebenfalls anhand der Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung, wenn die Voraussetzungen der R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 a) LStR erfüllt sind.
bb) Unterkunft / Wohnung
Die Unterscheidung in Unterkunft oder Wohnung ist in R 8.1 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 LStR geregelt. Dabei gilt der allgemein gültige Wohnungsbegriff, der eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann (und somit beispielsweise eine Küchenzeile und eine eigene Toilette besitzt), als Wohnung definiert. Liegt diese nicht vor, beispielsweise weil nur ein Gemeinschaftsbad oder eine gemeinsame Küche für mehrere Personen gemeinschaftlich vorhanden ist, so ist die Überlassung als solche einer Unterkunft zu qualifizieren und zu bewerten.
Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 SvEV beträgt der Wert einer überlassenen Unterkunft grundsätzlich 265 € pro Monat. Unter Umständen wird dieser gemäß Satz 2 der Vorschrift gemindert.
Der Wert einer überlassenen Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 SvEV grundsätzlich mit der ortsüblichen Miete anzusetzen.
Bei der verbilligten Wohnungsüberlassung ist der Ansatz als Sachbezug soweit nicht vorzunehmen, wie die vom Arbeitnehmer geleistete Kaltmiete mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Kaltmiete beträgt und 25 € je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten nicht übersteigt, § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG.