Wendet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Waren und Dienstleistungen zu, die er überwiegend selbst herstellt/verkauft oder erbringt, so ist die Bewertung dieser Sachzuwendungen anhand des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG vorzunehmen (sofern er diese Zuwendungen nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert). Dies können zum Beispiel sein:
- Unentgeltliche/vergünstigte Überlassung von Handys an Angestellte eines Elektronikhandels
- Unentgeltliche/vergünstigte Überlassung von Darlehen an Angestellte einer Bank
- Unentgeltliche/vergünstigte Aufenthalte in eigenen Hotels an Angestellte einer Hotelkette
Der Sachbezug ist hierbei mit dem geminderten Endpreis an fremde Letztverbraucher, vermindert um eine Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % (und somit insgesamt in Höhe von 96 % des Endpreises) anzusetzen.
Die so im Laufe des Kalenderjahres beim Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Sachzuwendungen unterliegen einem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € pro Jahr, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG
Hinweis
Gleichzeitig besteht jedoch gemäß H 8.2 „Wahlrecht“ LStH ein Wahlrecht zur Bewertung des einzelnen Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (siehe hierzu unten) anstelle von § 8 Abs. 3 EStG.