ZU DEN KURSEN!

Lohnsteuer - Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber selbst hergestellt/verkauft/erbracht werden, § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG („Personalrabatt“)

Kursangebot | Lohnsteuer | Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber selbst hergestellt/verkauft/erbracht werden, § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG („Personalrabatt“)

Lohnsteuer

Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber selbst hergestellt/verkauft/erbracht werden, § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG („Personalrabatt“)

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3796 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1687 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

6354 Übungen zum Trainieren der Inhalte

3796 informative und einprägsame Abbildungen

Wendet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Waren und Dienstleistungen zu, die er überwiegend selbst herstellt/verkauft oder erbringt, so ist die Bewertung dieser Sachzuwendungen anhand des § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG vorzunehmen (sofern er diese Zuwendungen nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert). Dies können zum Beispiel sein:

  • Unentgeltliche/vergünstigte Überlassung von Handys an Angestellte eines Elektronikhandels
  • Unentgeltliche/vergünstigte Überlassung von Darlehen an Angestellte einer Bank
  • Unentgeltliche/vergünstigte Aufenthalte in eigenen Hotels an Angestellte einer Hotelkette 

Der Sachbezug ist hierbei mit dem geminderten Endpreis an fremde Letztverbraucher, vermindert um eine Bewertungsabschlag in Höhe von 4 % (und somit insgesamt in Höhe von 96 % des Endpreises) anzusetzen.

Die so im Laufe des Kalenderjahres beim Arbeitnehmer zu berücksichtigenden Sachzuwendungen unterliegen einem Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € pro Jahr, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Gleichzeitig besteht jedoch gemäß H 8.2 „Wahlrecht“ LStH ein Wahlrecht zur Bewertung des einzelnen Sachbezugs nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG (siehe hierzu unten) anstelle von § 8 Abs. 3 EStG.