Die Lohnsteuer ist nach der Umsatzsteuer die zweitwichtigste Einnahmequelle des Staatshaushalts in Deutschland. Im Jahr 2023 belief sich das Aufkommen der Lohnsteuer auf mehr als 227,2 Milliarden Euro (2022: mehr als 227 Milliarden Euro).
Die Lohnsteuer:
- ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine spezielle Erhebungsform der Einkommensteuer,
- wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG),
- entspricht der Einkommensteuer, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt (§ 38a Abs. 2 EStG),
- gehört als Steuer vom Einkommen zu den Einnahmen des Arbeitnehmers (§ 12 Nr. 3 EStG).
Die Rechtsgrundlagen der Lohnsteuer in Deutschland umfassen neben dem Einkommensteuergesetz (EStG), der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) und den Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) mit den zugehörigen Hinweisen (EStH) und Erlässen auch die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) sowie die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) mit den entsprechenden Hinweisen (LStH) und Erlässen. Diese Regelungen bilden die Grundlage für die Erhebung und Abführung der Lohnsteuer in Deutschland.
Die Einkommensteuer gilt durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, wenn keine Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 46 Abs. 2 EStG in Betracht kommt, § 46 Abs. 4 EStG. Erfolgt eine Veranlagung, so wird die Lohnsteuer auf die veranlagte Einkommensteuer angerechnet (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG). Die LSt entsteht mit dem Zufluss des AL beim AN, § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG. Für die zeitliche Zuordnung des AL gelten die Regelungen nach § 11 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 38a Abs. 1 Satz 2 u. Satz 3 EStG sowie R 39b. 2 LStR.