Der Begriff des Arbeitgebers ist gesetzlich undefiniert. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 LStDV wird der Begriff „Arbeitgeber" lediglich durch einen Klammerzusatz näher erläutert, der Folgendes umfasst:
- öffentliche Körperschaften,
- Unternehmer,
- Haushaltsvorstände.
Jeder, der Arbeitslohn an einen Arbeitnehmer zahlt, kann als Arbeitgeber betrachtet werden. Zusätzliche Informationen zum Begriff "Arbeitgeber" finden sich in R 19.1 LStR mit den entsprechenden Hinweisen.