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Lohnsteuer - Arbeitgeber

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Lohnsteuer

Arbeitgeber

Der Begriff des Arbeitgebers ist gesetzlich undefiniert. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 LStDV wird der Begriff „Arbeitgeber" lediglich durch einen Klammerzusatz näher erläutert, der Folgendes umfasst:

  • öffentliche Körperschaften,
  • Unternehmer,
  • Haushaltsvorstände.

Jeder, der Arbeitslohn an einen Arbeitnehmer zahlt, kann als Arbeitgeber betrachtet werden. Zusätzliche Informationen zum Begriff "Arbeitgeber" finden sich in R 19.1 LStR mit den entsprechenden Hinweisen.

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