Im Fälligkeitszeitpunkt kann der Anspruch auf Arbeitslohn durch ausdrückliche Verfügung des Arbeitnehmers-Ehegatten in eine Darlehensforderung gegen den Arbeitgeber -Ehegatten umgewandelt werden. Alternativ kann der Arbeitslohn vorab als Darlehen behandelt werden, sofern die Darlehensvereinbarung dem Fremdvergleich, insbesondere klaren Zins- und Rückzahlungsvereinbarungen, standhält. (H 4.8 [Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten – Der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen] EStH; BMF v. 23.12.2010 – Beck Erlasse 1 § 4/3)