Bei unbeschränkt steuerpflichtigen ist beim Bezug von bestimmten, in § 32b Abs. 1 EStG genannten, steuerfreien Einnahmen bei der Ermittlung der Einkommensteuer ein besonderer Steuersatz im Sinne des § 32b Abs. 2 EStG anzuwenden.
Bei unbeschränkt steuerpflichtigen ist beim Bezug von bestimmten, in § 32b Abs. 1 EStG genannten, steuerfreien Einnahmen bei der Ermittlung der Einkommensteuer ein besonderer Steuersatz im Sinne des § 32b Abs. 2 EStG anzuwenden.
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