Die Gestellung sowie die Überlassung von typischer Berufskleidung an den Arbeitnehmer sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 31 Satz 1 EStG, R 3.31 Abs. 1 Satz 1 LStR.
Die Eigenschaft als typische Berufskleidung wird grundsätzlich unterstellt, wenn sie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird, R 3.31 Abs. 1 Satz 2 LStR.
Darüber hinaus liegt gemäß R 3.31 Abs. 1 Satz 3 LStR typische Arbeitskleidung in den folgenden Fällen vor, wenn die private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist:
- Nr. 1: Arbeitsschutzkleidung oder
- Nr. 2: uniformartige Bekleidung mit dauerhaft angebrachtem Firmenemblem, wodurch objektiv eine berufliche Funktion erfüllt wird
Die Überlassung von normalen Schuhen und Unterwäsche ist beispielsweise keine typische Berufskleidung, R 3.31 Abs. 1 Satz 4 LStR.